1Ob198/16y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers P***** I*****, vertreten durch Dr. Hartmut Ramsauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die Antragsgegnerin S***** H*****, vertreten durch Dr. Marcus Zimmerbauer, Rechtsanwalt in Linz, wegen nachehelicher Vermögensaufteilung, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 28. September 2016, GZ 21 R 232/16s 29, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Bad Ischl vom 4. Juli 2016, GZ 1 Fam 9/15k 25, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht erkannte die Antragsgegnerin schuldig, dem Antragsteller eine Ausgleichszahlung in Höhe von 21.675 EUR zu zahlen. Das Rekursgericht änderte den von der Frau angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass es die Ausgleichszahlung mit nur 9.750 EUR festsetzte. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Dagegen wendet sich der Antragsteller in seiner als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichneten Eingabe, mit der er die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses anstrebt.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof, dem der Akt vom Erstgericht vorgelegt wurde, ist zur Entscheidung über die Eingabe des Antragstellers nicht berufen.
Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht (insgesamt) 30.000 EUR und hat das Gericht ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, so kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 AußStrG einen – mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundenen – Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Ein außerordentlicher Revisionsrekurs kommt demgegenüber nur bei einem 30.000 EUR übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstands in Betracht (§ 62 Abs 5 AußStrG).
Im vorliegenden Fall war Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts die vom Erstgericht auferlegte Ausgleichszahlung in Höhe von 21.675 EUR, die von der Antragsgegnerin bekämpft wurde. Die maßgebliche Wertgrenze von 30.000 EUR wird damit nicht überschritten.
Das Erstgericht wird zu beurteilen haben (RIS Justiz RS0109505 [T3, T4, T23, T34, T35]), ob die Eingabe des Antragsgegners als Zulassungsvorstellung im Sinne des § 63 Abs 1 AußStrG zu verstehen ist. Sollte dies der Fall sein, wird sie dem Rekursgericht vorzulegen sein. Andernfalls wird das Erstgericht den Antragsteller unter Fristsetzung aufzufordern haben, klarzustellen, was er mit seiner Eingabe anstrebt.