1Ob162/16d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. W***** S***** und 2. N***** S*****, vertreten durch Dr. Birgit Fetz, Rechtsanwältin in Leoben, gegen die beklagten Parteien 1. E***** R*****, vertreten durch MMag. Dr. Claudia Auer Saurugg, Rechtsanwältin in Gössendorf, und 2. Wassergenossenschaft R*****, vertreten durch Mag. Albert Steinrisser, Rechtsanwalt in Schladming, wegen Unterlassung, Beseitigung und Wiederherstellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 12. Mai 2016, GZ 2 R 231/15f 22, mit dem das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 28. September 2015, GZ 7 Cg 151/14f 18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen wiesen das auf Unterlassung, Beseitigung und Wiederherstellung gerichtete Klagebegehren ab. Die Revisionswerber, die mit der Klage den weiteren Bezug von Wasser aus einer bestimmten (behauptetermaßen in ihrem Eigentum stehenden) Wasserversorgungsanlage durch eine Eigentümergemeinschaft anstreben, verkennen, dass im vorliegenden Rechtsstreit – worauf schon die Vorinstanzen zutreffend hinwiesen – die Frage einer allfälligen Verpflichtung der (hier auch nicht geklagten) Eigentümergemeinschaft auf Zuhaltung eines (Wasserbezugs-)Vertrags nicht in Rede steht. Die von den Revisionswerbern als erheblich bezeichneten Rechtsfragen, ob es allein der Wasserrechtsbehörde obliege, über den Charakter eines in einem rechtskräftigen Bescheid beurkundeten Übereinkommens zu entscheiden und inwieweit Gerichte daran gebunden seien, stellen sich mangels Entscheidungsrelevanz in diesem Verfahren gar nicht (vgl RIS Justiz RS0088931 [T7, T8]; vgl zur Kompetenz der Gerichte RS0045814, RS0045488 [T3] und RS0045996 bei Bestehen eines vertraglich eingeräumten Rechts).
Ausgehend von der Tatsachengrundlage, an die auch der Oberste Gerichtshof gebunden ist (RIS Justiz RS0042903 [T2, T10]; RS0069246 [T1, T2]) wurden die Kläger in der Nutzung bestimmter Appartements in der Hotelanlage, an welchen sie ein Nutzungsrecht behaupten, durch die vorgenommenen Arbeiten bzw den Wechsel des Wasserlieferanten nicht beeinträchtigt. Selbst unter Heranziehung der vom Erstgericht getroffenen, vom Berufungsgericht aber nicht übernommenen Feststellung, wonach ihnen von einer Fruchtgenussberechtigten deren Nutzungsrechte (an drei Liegenschaftsanteilen) im Ausmaß von nicht näher umschriebenen 15 Wochen im Jahr eingeräumt worden sein sollen, können die Revisionswerber nicht aufzeigen, inwiefern sie in einem „Wasserbezugsrecht“ beeinträchtigt wären, geht es doch hier nicht um ihre Rechte als „Wasserlieferanten“. Dass der Wechsel des Wasserlieferanten und die dazu notwendigen Schritte – ohne weitere Darlegungen, wie etwa dadurch verursachte unverhältnismäßig hohe Kosten – keine dem Mehrheitseigentümer als Verwalter zustehende Maßnahme der ordentlichen Verwaltung wäre, ist nicht ersichtlich. Die Abweisung des auf Unterlassung, Beseitigung und Wiederherstellung gerichteten Begehrens der Kläger durch die Vorinstanzen ist daher nicht zu beanstanden.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).