Der Oberste Gerichtshof hat am 21. November 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Michel Kwapinski in der Strafsache gegen Helmut S***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 2, 15, 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 25 Hv 60/14m des Landesgerichts Wels über den Antrag des Verurteilten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
§ 39 Abs 1 StPO erlaubt die Delegierung nur im Haupt oder Rechtsmittelverfahren, nicht aber im Verfahren über einen Antrag auf Wiederaufnahme (RIS Justiz RS0128937).
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