15Os115/16z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. November 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Beran als Schriftführer in der Strafsache gegen Paul Rene R***** wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 12. Juli 2016, GZ 631 Hv 7/16z 29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Paul Rene R***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (A.I.) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (A.II.), der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (B.) sowie des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach § 208 Abs 1 StGB (C.) schuldig erkannt.
Danach hat er von 1. Jänner bis April 2012 in R*****
A.) mit bzw an einer unmündigen Person, nämlich seiner am 26. November 2003 geborenen Tochter Nadine B*****,
I.) den Beischlaf bzw eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem er sie in ca fünf Angriffen aufforderte, mit ihm in sein Schlafzimmer zu gehen, sich zu entkleiden und sich auf seinen nackten Unterleib zu setzen, sodass sein erigierter Penis zwischen ihren Schamlippen lag, wobei er sie in weiterer Folge veranlasste, sich auf ihm sitzend auf und ab zu bewegen, sowie in einem Fall seinen Finger in ihre Scheide einführte;
II.) geschlechtliche Handlungen vorgenommen, indem er
1.) in mehreren Angriffen ihre nackte Scheide massierte, wobei er seinen Finger zwischen ihre Schamlippen legte, ohne dabei in sie einzudringen,
2.) sie zumindest bei einem Angriff dazu veranlasste, Handonanie an ihm vorzunehmen;
B.) durch die zu A.I.) und A.II.) näher beschriebenen Tathandlungen mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person geschlechtliche Handlungen vorgenommen;
C.) vor einer unmündigen Person, nämlich seiner am 26. November 2003 geborenen Tochter Nadine B*****, eine Handlung vorgenommen, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung einer Person unter 16 Jahren zu gefährden, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen und zu befriedigen, indem er ihr ein pornographisches Video auf seinem Smartphone vorspielte und sie anschließend dazu aufforderte, dieselbe geschlechtliche Handlung, nämlich Oralverkehr, an ihm vorzunehmen.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf Z 4 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider konnte der in der Hauptverhandlung am 12. Juli 2016 gestellte Antrag auf Vernehmung der Vanessa W*****, einer Freundin des Tatopfers, zum Beweis dafür, „dass hier offensichtlich schon seit einiger Zeit pornografische Bilder geschaut werden“ (ON 28 S 78 f), ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen werden.
Denn der Antrag ließ mit Blick auf den Tatzeitraum (2012) auch nicht erkennen, weshalb der behauptete Umstand für die Lösung der Schuld oder Subsumtionsfrage von Bedeutung sei, was im konkreten Fall mangels ohne weiteres gegebener Erkennbarkeit des Konnexes zum Verfahrenszweck geboten gewesen wäre (RIS Justiz RS0118444).
Die in der Beschwerde nachgetragenen Gründe als Versuch einer Fundierung des Antrags sind angesichts des hier geltenden Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS Justiz RS0099618; RS0099117).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst Feststellungen dazu, dass Nadine B***** „seit geraumer Zeit pornografische Filme auf ihrem Handy anschaute“ und „seit wann sie Zugang zu pornografischen Inhalten hatte“, übergeht dabei aber die Konstatierung US 9, wonach das Aufrufen pornographischer Websiten erst im Jahr 2015 erfolgte, und legt nicht dar, weshalb diese Konstatierungen zur rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts erforderlich sein sollten. Tatsächlich versucht die Beschwerde bloß, die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu erschüttern, um so der Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen. Das Vorbringen stellt sich somit als unzulässige (vgl RIS Justiz RS0099810) Kritik an der Beweiswürdigung des Erstgerichts dar.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.