15Os109/16t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. November 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Beran als Schriftführer in der Strafvollzugssache des Ahmed M*****, AZ 22 BE 89/16f des Landesgerichts Krems an der Donau, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 19. August 2016, AZ 32 Bs 232/16a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Ahmed M***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 4. Juli 2016, GZ 22 BE 89/16f 5, mit dem dessen Antrag auf bedingte Entlassung abgewiesen worden war, nicht Folge.
Die dagegen erhobene, als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde des M***** war zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).