Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht Wels zu AZ 3 Nc 8/16a anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers P***** E*****, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Begründung:
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage, wobei er seine Ansprüche aus seiner Ansicht nach unrichtigen Entscheidungen des Bezirksgerichts Wels und des Landesgerichts Wels in mehreren Exekutionsverfahren ableitet. Daneben erwähnt er auch die Erhebung von exekutionsrechtlichen Klagen und die Verweigerung einer Delegierung dieser Verfahren durch das Oberlandesgericht Linz. Weiters beantragt er die Delegierung der Rechtssache (einschließlich des Verfahrenshilfeverfahrens) durch den Obersten Gerichtshof an einen Gerichtshof außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz, weil „in die Sache“ auch Gerichtsorgane dieses Oberlandesgerichts „involviert“ gewesen seien und eine objektive Behandlung der Sache im Bereich des Oberlandesgerichtssprengels Linz ausgeschlossen sei, zumal alle (namentlich genannten) Richter des Bezirksgerichts Wels, des Landesgerichts Wels und des Oberlandesgerichts Linz als Zeugen im Verfahren „vorgesehen“ seien. Richter des Oberlandesgerichtssprengels Linz könnten eigene Kollegen nicht völlig unvoreingenommen behandeln und vernehmen.
Das angerufene Landesgericht Wels legte den Akt dem Oberlandesgericht Linz gemäß § 9 Abs 4 AHG vor und wies darauf hin, dass Amtshaftungsansprüche auch aus Rechtsmittelentscheidungen des Landesgerichts Wels abgeleitet würden. Das Oberlandesgericht Linz legte die Akten – ebenfalls unter Hinweis auf § 9 Abs 4 AHG – dem Obersten Gerichtshof vor: Der Kläger leite nicht nur Amtshaftungsansprüche aus Rechtsmittelentscheidungen des Landesgerichts Wels ab, sondern mache auch geltend, dass eine Geltendmachung im regulären Verfahrenszug durch Organe der Republik Österreich nachhaltig verhindert worden sei, wobei er auch die Mitglieder eines Senats des Oberlandesgerichts Linz anführe, der einen Delegierungsantrag abgewiesen hat.
Eine Delegierung über Antrag einer Partei setzt gemäß § 31 Abs 1 JN das Vorliegen von „Gründen der Zweckmäßigkeit“ voraus, worunter allgemein eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit verstanden wird (RIS Justiz RS0046333). Derartige Umstände behauptet der Antragsteller aber gar nicht. Auf Ablehnungsgründe kann ein Delegierungsantrag nicht gestützt werden; dafür steht das Ablehnungsverfahren zur Verfügung. Letztlich unterlässt es der Antragsteller auch, das Gericht genau zu bezeichnen, an das delegiert werden soll (vgl nur RIS Justiz RS0118473).
Der Delegierungsantrag ist daher mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Maßnahme abzuweisen.
Aber auch eine – vom Oberlandesgericht Linz angeregte – amtswegige Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG hat nicht zu erfolgen. Nach dieser Gesetzesstelle ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des nach den allgemeinen Zuständigkeitsnormen zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden, wobei dies auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren gilt (RIS Justiz RS0122241).
Für eine Ausgeschlossenheit eines Gerichtshofs im Amtshaftungsverfahren genügt es nicht, dass sich der Antragsteller bzw Amtshaftungskläger über das Verhalten eines bestimmten Gerichtshofs – wie hier insbesondere im Zusammenhang mit dem Delegierungsantrag – beklagt, vielmehr kommt es darauf an, aus welchen gerichtlichen Handlungen oder Unterlassungen er die behaupteten Amtshaftungsansprüche ableitet . Wie sich insbesondere aus seinen Ausführungen unter Punkt 2. zum geltend gemachten Schaden ergibt, wirft er seiner Ansicht nach amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten lediglich Organen des Bezirksgerichts und des Landesgerichts Wels vor. Dass er auch aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz, mit der eine beantragte Delegierung abgelehnt wurde, Ansprüche ableite, ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Damit liegt aber eine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zu einer Delegationsentscheidung nach § 9 Abs 4 AHG nicht vor.
Die Akten sind daher dem Oberlandesgericht Linz zurückzustellen, das ein anderes Landesgericht seines Sprengels als zuständig zu bestimmen haben wird.
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