10ObS137/16v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Wiesinger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Alexandra Knell, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 30. August 2016, GZ 10 Rs 45/16k 41, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung können angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RIS Justiz RS0042963). Der von der Revisionswerberin zitierte Leitsatz, dies gelte dann nicht, wenn das Berufungsgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens infolge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht wahrgenommen habe (RIS Justiz RS0043051), bezieht sich nicht auf den Fall, dass das Berufungsgericht einen primären Verfahrensmangel nach ausdrücklicher Prüfung verneint hat, unterläge doch andernfalls jede Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Mängelrüge der Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof (RIS Justiz RS0043051 [T4]). Richtig ist zwar, dass mit Revision geltend gemacht werden kann, wenn das Berufungsgericht einen Feststellungsmangel der Entscheidung des Erstgerichts zu Unrecht nicht wahrgenommen hat (2 Ob 231/99f; RIS Justiz RS0052917; RS0043051 [T3]). Derartige „rechtliche Feststellungsmängel“ zeigt der Revisionswerber in der Zulassungsbeschwerde aber nicht auf, sondern rügt lediglich, dass die vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen gar nicht die Aufgabe gehabt hätten, das Gericht hinsichtlich der Einholung weiterer Gutachten oder Untersuchungen zu „beraten“, sodass bestimmte näher bezeichnete weitere Gutachten und Untersuchungen durch medizinische Sachverständige nicht eingeholt worden seien. Das Vorliegen dieser behaupteten primären Mängel des Verfahrens erster Instanz hat jedoch bereits das Berufungsgericht geprüft und verneint.