JudikaturOGH

7Ob199/16i – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. November 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Heimaufenthaltssache des Bewohners C* B*, geboren am * 1994, *, vertreten durch den Verein VertretungsNetz Sachwalterschaft, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung (Bewohnervertreterin Mag. B* F*), *, vertreten durch Mag. Nikolaus Weiser, Rechtsanwalt in Wien, Sachwalterin P* B*, Einrichtungsleiter Prim. Univ. Prof. Dr. W* O*, infolge des Revisionsrekurses des Vereins gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 3. August 2016, GZ 42 R 162/16h 32, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 25. Februar 2016, GZ 2 HA 1/15s 19, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Für die nachträgliche Überprüfung einer Freiheitsbeschränkung nach § 19a HeimAufG gilt nicht das Sonderrecht des Heimaufenthaltsgesetzes, sondern das allgemeine Außerstreitverfahren. Der Einrichtungsleiter hat demnach gemäß §§ 16, 11 Abs 3 HeimAufG iVm § 48 Abs 1 AußStrG die Möglichkeit einer Revisionsrekursbeantwortung (7 Ob 101/13y, 7 Ob 139/14p; Zierl/Wallner/Zeinhofer , Heimrecht I³, 229 [Anm zu § 19a HeimAufG]).

Die Zustellung des Revisionsrekurses des Bewohners wurde an den Einrichtungsleiter ohne Rückschein verfügt, sodass nach der Aktenlage nicht feststeht, ob und bejahendenfalls wann dieser dem Einrichtungsleiter wirksam zugestellt wurde und ob eine Rechtsmittelbelehrung angeschlossen war.

Das Erstgericht hat daher geeignete Erhebungen durchzuführen, damit die Wirksamkeit der Zustellung des Revisionsrekurses an den Einrichtungsleiter und der Ablauf der damit ausgelösten Frist zur Erhebung einer Revisionsrekursbeantwortung durch diesen beurteilt werden kann.

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