Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj S***** B*****, geboren am ***** 1999, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Ing. H***** B*****, vertreten durch Mag. Thomas Kaumberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht 1.) vom 19. Mai 2015, GZ 43 R 146/15m S 567, womit infolge der Rekurse beider Elternteile der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 29. Jänner 2015, GZ 26 Ps 118/13b 547, teils bestätigt, teils abgeändert und teils aufgehoben wurde, sowie 2.) vom 21. Juli 2016, GZ 43 R 391/16t S 645, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen den Beschluss ON 567 richtet, als verspätet, im Übrigen mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 dritter Satz AußStrG).
Begründung:
1. Der im ersten Rechtsgang ergangene Beschluss ON 567 wurde dem Vater, worauf er im Revisionsrekurs selbst hinweist, am 29. 6. 2015 zugestellt. Dass das Erstgericht für die Zustellverfügung ein Formular mit der Beifügung „zur Kenntnis“ verwendete (Bd VIII ON 572), macht die Zustellung nicht unwirksam. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung – deren der Vater angesichts seiner zahllosen Rechtsmittel ohnedies nicht bedürfte – hat auf den Lauf der Rechtsmittelfrist keinen Einfluss (6 Ob 26/15i; RIS Justiz RS0036701 [T4], RS0109747 [T4]). Soweit sich der am 10. 8. 2016 eingebrachte Revisionsrekurs gegen die mit dem erwähnten Beschluss abschließend erledigten Antragspunkte (Selbstinformationsrecht; Beugestrafe) richtet, ist das Rechtsmittel daher verspätet (§ 65 Abs 1 AußStrG).
2. Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, ob bzw inwieweit die Informations- und Äußerungsrechte des mit der Obsorge nicht betrauten Elternteils unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände eingeschränkt oder entzogen werden sollen, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Es kann ihr deshalb in der Regel keine Bedeutung im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden, sofern nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt wurden (10 Ob 12/06x; 2 Ob 223/10y). Letzteres trifft hier nicht zu:
2.1 Zwar reichte nach der Rechtsprechung zu § 178 Abs 3 ABGB aF die ablehnende Haltung eines (auch schon mündigen) Minderjährigen allein nicht für die Annahme einer „ernstlichen“ Gefährdung des Kindeswohls aus, die zu einer Beschränkung der Informationsrechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils führen hätte können (3 Ob 303/02h; 3 Ob 147/08h; 1 Ob 153/10x; RIS-Justiz RS0118246).
2.2 Abgesehen davon, dass § 189 Abs 2 ABGB idF KindNamRÄG 2013 keine „ernstliche“ Gefährdung des Kindeswohls mehr fordert, liegen hier aber auch Umstände vor, die jenen zumindest sehr nahe kommen, unter denen der Oberste Gerichtshof die Entziehung der Informationsrechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils bereits als vertretbar gebilligt hat (vgl 10 Ob 12/06x). Auch das gegenständliche Pflegschaftsverfahren wird wie im damaligen Anlassfall vor allem von Seiten des Vaters „äußerst erbittert“ und in einem vergleichbar „außergewöhnlichen Stil“ geführt, wie sich dem Inhalt des mittlerweile auf neun Bände angewachsenen Pflegschaftsakts eindrucksvoll entnehmen lässt.
2.3 Dass die konkrete Gefahr einer das Kindeswohl gefährdenden missbräuchlichen Verwendung von Informationen über seinen Sohn besteht, zeigte zuletzt auch der – zumindest mit Wissen des Vaters vorgenommene – Kontaktversuch über den ausgekundschafteten Instagram-Account des Sohnes, bei dem der Vater unter dem Namen einer als Bombenattentäter allgemein bekannt gewordenen Person auftrat und beim Sohn dadurch (zusätzlich) Angst und Schrecken auslöste. Entgegen der im Revisionrekurs vertretenen Auffassung ist insoweit von den den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts auszugehen.
2.4 In Betrachtung der Gesamtumstände dieses außergewöhnlichen Einzelfalls ist die Entscheidung der Vorinstanzen jedenfalls im Ergebnis vertretbar und wirft keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf.
3. Der Minderjährige lebt seit 2. 2. 2007 in Serbien. Hinkünftig wird zu beachten sein, dass Serbien dem Haager Übereinkommen vom 19. 10. 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (KSÜ) beigetreten ist. Das Übereinkommen tritt am 1. 11. 2016 in Serbien in Kraft (vgl den Mitgliederstatus auf www.hcch.net; Fucik , Neues zu den Haager Übereinkommen, iFamZ 2016, 43).
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