JudikaturOGH

1Nc41/16v – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Oktober 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht Steyr zu AZ 4 Nc 10/16v anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers P***** E*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Delegierung des Verfahrens wird abgewiesen.

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt mit seinem beim Landesgericht Steyr eingebrachten Antrag einerseits, ihm die Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage zu gewähren, und andererseits die Delegierung des Verfahrens an einen Gerichtshof außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz. Den von ihm behaupteten Amtshaftungsanspruch stützt er darauf, dass ihm das Exekutionsgericht ungerechtfertigt und unbegründet die Vollstreckung eines ihm zustehenden Anspruchs verweigere. Zu seinem Delegierungsantrag brachte er vor, dass Richter des Erstgerichts „sowie Richter des Oberlandesgerichtes Linz“ „involviert“ seien, die er mit dem Zusatz „unter anderem“ namentlich bezeichnet und von denen er behauptet, diese seien sämtliche als Zeugen vorgesehen. In gleicher Weise verfährt er mit Richtern des Bezirksgerichts Kirchdorf. Aus Gründen der Wahrung der Rechtssicherheit sei die Verfahrensführung vor einem Gerichtshof des Oberlandesgerichtssprengels Linz nicht möglich, da die Richter des Oberlandesgerichtssprengels Linz eigene Kollegen nicht völlig unvoreingenommen behandeln und vernehmen könnten. Da grundsätzlich vorgesehen sei, als Verfahrenshelfer einen Rechtsanwalt aus dem Bundesland zu bestellen, in dem die Sache verhandelt werde, sei es erforderlich, zuerst über die Delegierung zu entscheiden.

Das Landesgericht Steyr legte den Akt „im Hinblick auf das Vorbringen, dass auch 'Richter des OLG Linz involviert waren'“, dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

1. Ein Antrag auf Delegierung – auch jener nach § 31 JN aus Gründen der Zweckmäßigkeit – kann nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden (RIS Justiz RS0073042; RS0114309; Schneider in Fasching/Konecny ³ § 31 JN Rz 32). Die Beurteilung einer Delegation nach § 31 Abs 1 JN hat sich auf die Frage der Zweckmäßigkeit aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beschränken (RIS Justiz RS0046333), solche hat der Antragsteller nicht behauptet.

2. Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung – auch über Verfahrenshilfeanträge zur Erhebung einer Amtshaftungsklage (RIS Justiz RS0122241) – unter anderem dann zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus der Entscheidung eines Landes oder aus dem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das im Instanzenzug zuständig wäre. Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG liegt daher nur vor, wenn Richter eines Gerichtshofs über Amtshaftungsansprüche zu erkennen hätten, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs oder auch des im Instanzenzug übergeordneten Gerichtshofs zum Gegenstand haben (RIS Justiz RS0056449 [T32]). Die Fälle des § 9 Abs 4 AHG sind solche notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung (Nachweise bei Schragel , AHG 3 Rz 255). Ein Antragsrecht kommt der Partei insoweit nicht zu (RIS Justiz RS0056449 [T27]). Ein förmlicher und auf § 9 Abs 4 AHG gestützter Delegierungsantrag wäre daher als unzulässig zurückzuweisen (RIS Justiz RS0056449 [T33]). Für eine Delegierung von Amts wegen liegt die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs aber nicht vor, weil im vorliegenden Fall der Ersatzanspruch weder aus einer Entscheidung noch aus dem Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds des Oberlandesgerichts Linz abgeleitet wird.

Rückverweise