8Nc29/16f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, den Hofrat Dr. Brenn und die Hofrätinnen Dr. Korn und Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. W***** S***** und 2. N***** S*****, beide vertreten durch Dr. Birgit Fetz, Rechtsanwältin in Leoben, gegen die beklagten Parteien 1. E***** R*****, vertreten durch Dr. Claudia Auer Saurugg, Rechtsanwältin in Gössendorf, und 2. W***** R*****, vertreten durch Mag. Albert Steinrisser, Rechtsanwalt in Schladming, wegen Unterlassung, Beseitigung und Wiederherstellung (Streitwert 50.000 EUR), über den Ablehnungsantrag der zweitklagenden Partei gegen den ersten Senat des Obersten Gerichtshofs den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Ablehnungsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Die Kläger begehren von den Beklagten die Entfernung von – näher bezeichneten – Umbauarbeiten im Zusammenhang mit der Wasserversorgung eines bestimmten Hauses, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands sowie die Unterlassung derartiger Störungen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger dagegen nicht Folge.
Die Kläger erhoben gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts eine außerordentliche Revision. Diese ist derzeit zu 1 Ob 162/16d anhängig.
In seiner am 11. Oktober 2016 zu 1 Ob 162/16d eingebrachten „Beschwerde“ wendet sich der Zweitkläger gegen die Zuständigkeit des ersten Senats des Obersten Gerichtshofs für diese Rechtssache. Dieser Senat habe die Kläger „mittels betrügerischer Willkürentscheidung“ von ihren „Rechten abgeschnitten“; er habe sich „über das Gesetz hinweggesetzt und die deliktische Entscheidung 1 Ob 161/11z getroffen“. Die Beschwerde beim EGMR sei „auf Intervention durch den OGH ohne Angabe von Gründen für unzulässig erklärt“ worden. Eine Behandlung durch den ersten Senat sei daher „unzumutbar“.
Die Mitglieder des ersten Senats des Obersten Gerichtshofs erachten sich nicht als befangen und erklärten, dass eine „Intervention“ wie sie der Ablehnungswerber behaupte, nicht stattgefunden habe.
Rechtliche Beurteilung
Der Ablehnungsantrag ist nicht berechtigt.
Soweit sich der Ablehnungswerber darauf stützt, dass die Mitglieder des ersten Senats in einem anderen Verfahren eine unrichtige („deliktische“) Entscheidung getroffen hätten, ist sein Antrag unzulässig:
Gemäß Art 92 Abs 1 B VG ist der Oberste Gerichtshof die oberste Instanz in Zivil und Strafsachen. Er wird in Ausübung der Gerichtsbarkeit zufolge § 5 OGHG in Senaten tätig. Hat ein solcher Senat in einer bestimmten Rechtssache entschieden, so ist dessen Entscheidung, die eine solche des Obersten Gerichtshofs als der höchsten Instanz ist, im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar, sondern sie klärt die Rechtslage im entschiedenen Einzelfall endgültig. Daraus folgt zwingend, dass der Senat des Obersten Gerichtshofs, der nach dessen Geschäftsverteilung über Ablehnungsanträge gegen bestimmte seiner Mitglieder abzusprechen hat, nicht befugt ist, die Entscheidung eines Senats des Obersten Gerichtshofs als Voraussetzung der Bejahung oder Verneinung einer allfälligen Befangenheit inhaltlich nachzuprüfen (8 Nc 39/15z; RIS Justiz RS0111658 [T3]). Auf die Behauptung, ein Senat (oder bestimmte Mitglieder) des Obersten Gerichtshofs sei(en) befangen, weil sie in einer anderen Rechtssache unrichtig entschieden hätten, kann ein Ablehnungsantrag daher nicht gestützt werden. Anders könnte dies nur bei Vorliegen einer durch konkrete strafgerichtliche Ermittlungen gestützten Verdachtslage sein (1 Nc 523/99); davon kann aber hier nicht die Rede sein.
Der Behauptung, dem Ablehnungswerber sei „zugetragen“ worden, dass der Oberste Gerichtshof beim EGMR zu seinen Lasten „interveniert“ habe, fehlt von vornherein jegliche faktenbasierte Grundlage; diese bloße Behauptung entzieht sich einer sachlichen Beurteilung und vermag daher den Ablehnungsantrag ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Sämtliche Mitglieder des ersten Senats haben im Übrigen – wie erwähnt – in einer Stellungnahme zum Ablehnungsantrag mitgeteilt, dass eine derartige „Intervention“ nicht stattgefunden hat.