JudikaturOGH

5Ob163/16f – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Oktober 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers P***** S*****, gegen die Antragsgegnerin R***** GmbH Co KG, *****, vertreten durch Dr. Lisbeth Lass und Dr. Hans Christian Lass, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen § 52 Abs 1 Z 6 iVm § 20 Abs 3 und § 34 WEG 2002, infolge des Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 19. April 2016, GZ 1 R 45/16y 24, mit dem der Beschluss und Sachbeschluss des Bezirksgerichts Kufstein vom 12. November 2015, GZ 3 Msch 2/15g 20, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller ist Mit und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft, die von 2009 bis 2011 von der Antragsgegnerin verwaltet wurde.

Der Antragsteller begehrt 1. die Legung einer neuen Abrechnung für das Jahr 2011 und 2. die Einsicht in die bereits gelegte Abrechnung dieses Jahres, in die dazugehörigen Belege sowie in die Kontoauszüge betreffend das Girokonto der Eigentümergemeinschaft.

Das Erstgericht überwies den Antrag auf Legung einer neuen Abrechnung gemäß § 12 Abs 2 AußStrG an sein Verfahren 3 Msch 9/15m (Spruchpunkt 1) und wies den Antrag auf Gewährung der Einsicht ab (Spruchpunkt 2).

Der Antragsteller bekämpfte in seinem Rekurs den Beschluss des Erstgerichts zur Gänze. Das Rekursgericht gab seinem Rekurs teilweise Folge und änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass es dem Antrag auf Gewährung der Einsicht stattgab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR nicht übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen diese Abänderung richtet sich die mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung der Antragsgegnerin. Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu und stellte der Antragsgegnerin die Beantwortung des Revisionsrekurses frei.

Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Beschluss dem unvertretenen Antragsteller – nur diesem konnte die Beantwortung des Revisionsrekurses der Antragsgegnerin freigestellt werden – zugestellt worden ist. Das Rekursgericht wird daher dem Antragsteller diesen Beschluss nach Berichtigung durch Richtigstellung auf die Partei, der die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt wird, nachweislich mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen haben.

Nach Ablauf der Rechtsmittelbeantwortungsfrist sind die Akten dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.

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