14Os76/16g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Oktober 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Beran als Schriftführer in der Strafsache gegen Zsuzsanna C***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Nehar O***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. Mai 2016, GZ 151 Hv 13/16p 133, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Nehar O***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, (unter anderem) auch rechtskräftige Schuldsprüche der Mitangeklagten Zsuzsanna C***** und Zsolt C***** enthaltenden Urteil wurde Nehar O***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 1. und am 2. Februar 2016 in W***** und an anderen Orten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zur Ausführung der von Zsuzsanna C***** und Zsolt C***** in einverständlichem Zusammenwirken begangenen strafbaren Handlung, die auf die im Urteil im Detail geschilderte Weise dem Srdan R***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe in einer Kasse und einem Tresor eines Wettbüros befindliches Bargeld abzunötigen versuchten, dadurch beigetragen, dass er in Kenntnis des Tatplans den Ort des Überfalls auswählte, Zsuzsanna C***** mit seinem Pkw von L***** nach W***** chauffierte, im Zug der Autofahrt zwei Pistolen von seinem Bruder abholte, in der Folge Zsolt C***** vom Bahnhof abholte, den Genannten die Waffen aushändigte, sie zum Tatort brachte und sich sodann zwecks Fluchthilfe in Tatortnähe aufhielt.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Nehar O***** schlägt fehl.
Mit der Kritik am Fehlen von „sonst üblichen“ Beweismittelzitaten im Rahmen der Feststellungen bezieht sich die Mängelrüge auf keine der Anfechtungskategorien des § 281 Abs 1 Z 5 StPO.
Mit ihren Überlegungen, ob Zsuzsanna C***** oder Zsolt C***** dem Angeklagten Nehar O***** das Raubvorhaben offenbart haben, spricht die Beschwerde ebensowenig entscheidende Tatsachen an wie mit der Behauptung, der Genannte habe diesbezüglich auch keine vollständigen Informationen erhalten (vgl Fabrizy in WK 2 StGB § 12 Rz 101).
Soweit der Rechtsmittelwerber in eigenständiger Beweiswürdigung Widersprüche in den Aussagen der Angeklagten Zsuzsanna C***** und Zsolt C***** betreffend die Einweihung des Nehar O***** in den Tatplan verortet und davon ausgehend die Annahmen zur subjektiven Tatseite in Frage stellt, bekämpft er bloß die diesbezüglichen Erwägungen der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Ob Nehar O***** die ihm angelastete Tat auch am 1. (und nicht nur am 2.) Februar 2016 verübt hat, ist nicht entscheidend, was die Beschwerde mit der Behauptung eines Widerspruchs zur Annahme der Tatzeit betreffend die unmittelbaren Täter (nur 2. Februar 2016) übersieht (RIS Justiz RS0098557). Im Übrigen ist der Einwand auch verfehlt, weil dem genannten Angeklagten an zwei Tagen begangene Beteiligungshandlungen angelastet wurden (vgl US 8).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) wendet sich ausschließlich gegen die Urteilsannahme, dass sich Nehar O***** am Raubüberfall (auch) dadurch beteiligte, dass er Zsuzsanna C***** und Zsolt C***** Fluchthilfe in Aussicht stellte. Indem die Beschwerde aber die Konstatierungen zu den weiteren – den Schuldspruch bereits für sich tragenden – kriminellen Verhaltensweisen (Auswahl des Tatorts, Chauffeurdienste zum Tatort, Zurverfügungstellen von Waffen) gar nicht in Frage stellt, verfehlt sie abermals den Bezug zu entscheidenden Tatsachen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.