3Ob183/16g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei H*****, vertreten durch Mag. Bernhard Österreicher, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei A*****, vertreten durch Dr. Andreas Weiler, Rechtsanwalt in Wien, wegen zwangsweiser Räumung, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. November 2015, GZ 38 R 224/15w 25 und 38 R 225/15t 26, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Meidling vom 2. Juni 2015, GZ 6 E 21/15z 11, und vom 25. Juni 2015, GZ 6 E 21/15z 20, bestätigt wurden, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht gab den Rekursen der Verpflichteten gegen die Abweisung ihres Aufschiebungs und ihres Einstellungsantrags nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei.
Der von der Verpflichteten dennoch erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist (auch) im Exekutionsverfahren – abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen des § 84 Abs 4 und des § 402 Abs 1 letzter Satz EO – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RIS Justiz RS0012387 [T13, T16]).
Der Revisionsrekurs ist demnach absolut unzulässig und daher zurückzuweisen.