JudikaturOGH

11Os110/16k – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. Oktober 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rathgeb als Schriftführerin in der Strafsache gegen Marinko M***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 9. Juni 2016, GZ 610 Hv 3/16t 64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Marinko M***** des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 18. Oktober 2015 in W***** Bojan S***** vorsätzlich zu töten versucht, indem er mit einer Pistole (Kaliber 7,65 mm) zunächst einen Schuss gegen dessen Kopf abfeuerte und in der Folge auf den am Boden liegenden lebensgefährlich Verletzten drei weitere Schüsse abgab.

Die Geschworenen haben die anklagekonform an sie gestellte Hauptfrage nach Mord (§§ 15, 75 StGB) bejaht.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 345 Abs 1 „Z 5“ StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Die Fragenrüge (nominell Z 5, der Sache nach Z 6) reklamiert unter Bezugnahme auf einen Antrag des Verteidigers in der Hauptverhandlung die Stellung einer Eventualfrage in Richtung „vorsätzlich schwerer Körperverletzung“, wobei sie vorbringt, dass der Angeklagte einen Tötungsvorsatz glaubwürdig in Abrede gestellt habe.

Gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge verlangt vom Beschwerdeführer deutliche und bestimmte Bezeichnung der vermissten Fragen und jenes Sachverhalts, auf den die Rechtsbegriffe der §§ 312 ff StPO abstellen, also des die Eventualfrage indizierenden Tatsachensubstrats und zwar samt Angabe der Fundstelle in den Akten (RIS Justiz RS0117447; Ratz , WK StPO § 345 Rz 23). Ein (noch dazu aus einem isolierten Aussagedetail abgeleiteter) Sachverhalt, der nach gesicherter allgemeiner Lebenserfahrung als ernstzunehmendes Indiz von vornherein ausscheidet, genügt für die Zulässigkeit einer Fragenrüge nicht (RIS Justiz RS0101087 [T5, T6]; Ratz , WK StPO § 345 Rz 23).

Zufolge des vom Vorbringen abweichenden Antrags des Verteidigers in der Hauptverhandlung (ON 63 S 31), eine Eventualfrage in Richtung „ absichtlicher “ schwerer Körperverletzung zu stellen, bleibt den dargelegten Zulassungskriterien zuwider offen, welche strafbare Handlung eventualiter verwirklicht worden sein sollte.

Weshalb die Verantwortung des Marinko M*****, wonach er „nicht absichtlich geschossen“ habe (ON 63 S 12) oder wonach ihm klar sei, dass eine Person, auf die man mit scharfer Munition schieße, sterben könne (ON 63 S 11 und 12), bloßen Verletzungsvorsatz indizieren sollte, erklärt die Rüge ebenso wenig.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 344 StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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