9Ob49/16w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Dr. Hans Pucher ua, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagten Parteien 1. R***** M*****, vertreten durch Mag. Ulrich Berger, Rechtsanwalt in Bruck/Mur, 2. G***** M*****, vertreten durch Dr. Gert Folk, Rechtsanwalt in Kapfenberg, wegen 44.133,43 EUR (Revisionsinteresse: 32.040 EUR sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 31. Mai 2016, GZ 1 R 216/15d 54, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 18. 4. 2014 die verfahrensgegenständliche Liegenschaft mit dem darauf befindlichen Wohnhaus, das sich in der Folge als mangelbehaftet herausstellte. Die Vorinstanzen wiesen ihr Begehren auf Zuspruch von 44.133,43 EUR sA ab. Dabei beschränkte das Berufungsgericht die Reichweite des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses auf Mängel, die für die Klägerin durch Besichtigung und Informationsaufnahme erkennbar gewesen wären, was auf die vorhandenen Mängel nicht zutreffe. Allerdings habe die Klägerin keine Mängelbehebungsarbeiten durchgeführt oder durchführen lassen, sodass es um den Ersatz fiktiver Reparaturkosten gehe. Diese seien nur nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen ersatzfähig, wofür es schon an einem Verschulden der Beklagten fehle.
Rechtliche Beurteilung
In ihrer dagegen gerichteten außerordentlichen Revision zeigt die Klägerin keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf.
Sie meint im Wesentlichen, ihr Begehren nicht auf Schadenersatz gestützt zu haben, sondern nur – allgemein – einen Gewährleistungsanspruch geltend gemacht zu haben, weshalb ihr ein Preisminderungsanspruch in Höhe der Wertdifferenz der Liegenschaft mit und ohne Mangel zustehe. Einen auf die Wertminderung der Liegenschaft gestützten Anspruch haben die Vorinstanzen aber nach der von der Klägerin ausdrücklich erklärten Beschränkung ihres Begehrens auf Mängelbehebungskosten, bei der sie auch erklärte, sich nicht auf eine allfällige objektive Wertminderung zu stützen (ON 37 S 3 = AS 273), nicht als vom Klagebegehren umfasst angesehen. Dies wird in der Revision auch nicht weiter in Frage gestellt.
Grundsätzlich ist das Gericht zwar an die vom Kläger vorgenommene rechtliche Qualifikation des der Klage zugrundeliegenden Sachverhalts nicht gebunden (s RIS Justiz RS0037659), sodass auch eine unrichtige rechtliche Qualifikation des Klagegrundes durch den Kläger diesem nicht zum Nachteil gereicht (vgl RIS-Justiz RS0058348, RS0058336). Soweit aber ein bestimmter Rechtsgrund ausdrücklich geltend gemacht wird, ist das Gericht daran gebunden und darf der Klage nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben (RIS-Justiz RS0037610). Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel, dass die Klägerin ihren Anspruch ausdrücklich und ausschließlich (s RIS-Justiz RS0058348 [T1]) auf den Ersatz von (fiktiven) Verbesserungskosten beschränken wollte. Die nunmehrigen lediglich auf die Wertminderung gerichteten Erwägungen der Klägerin gehen danach ins Leere.
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualifikation des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.