5Ob153/16k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache zur Herstellung der Straßenanlage L ***** nach den §§ 15 ff LiegTeilG über den Revisionsrekurs der Liegenschaftseigentümerin A***** E*****, vertreten durch Dr. Helmut Klementschitz, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 18. April 2016, AZ 13 R 221/15b, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Güssing vom 23. November 2015, TZ 3638/2015, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach der ständigen Rechtsprechung des Fachsenats des Obersten Gerichtshofs für Grundbuchsachen sind gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26, Rechtsanwälte und Notare – nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten – auch im Grundbuchverfahren zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) verpflichtet (RIS Justiz RS0128921).
Der Vertreter der Rechtsmittelwerberin, ein Rechtsanwalt, hat den Revisionsrekurs nicht im ERV eingebracht. Diese Verletzung einer Formvorschrift führt zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung des Rechtsmittels (RIS Justiz RS0128266; RS0128921).
Zur Durchführung des Verbesserungsverfahrens sind die Akten dem Erstgericht zurückzustellen.