5Ob130/16b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** K*****, vertreten durch Mag. Matthias Leitner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei J***** L*****, vertreten durch Dr. Elisabeth Rech und Dr. Dietmar Kerschbaumer, Rechtsanwälte in Wien, wegen 55.000 EUR sA und Feststellung, infolge der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Mai 2016, GZ 15 R 52/16a 19, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat die außerordentliche Revision der beklagten Partei mit Beschluss vom 25. 8. 2016 zurückgewiesen. Die klagende Partei hat am 6. 9. 2016 beim Erstgericht eine nicht freigestellte Revisionsbeantwortung eingebracht, die dem Obersten Gerichtshof am 7. 9. 2016 übermittelt wurde. Sie ist wegen inzwischen endgültig erledigter Rechtssache zurückzuweisen (RIS Justiz RS0124353; RS0043690 [T4, T8]).