Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj A*****, geboren am 25. August 2003 und des mj M*****, geboren am 12. März 2010, aufgrund der vom Bezirksgericht Perg verfügten Vorlage des Akts AZ 3 Ps 77/15w zur Entscheidung gemäß § 111 JN den
Beschluss
gefasst:
Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Perg vom 8. September 2015, GZ 3 Ps 77/15w 175, verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache betreffend den mj M***** an das Bezirksgericht Amstetten wird nicht genehmigt.
Begründung:
Der 2003 geborene A***** und der 2010 geborene M***** sind die Kinder der E***** und des M*****. Die Obsorge für den mj A***** ist der väterlichen Großmutter I***** übertragen (ON 169), die in Windhaag bei Perg lebt. Der mj M***** lebt bei seiner Mutter. Diese ist nunmehr im Bezirk Amstetten, nämlich in St. Valentin wohnhaft.
Am 4. September 2015 langte beim Bezirksgericht Perg, bei dem das Pflegschaftsverfahren für beide Kinder gemeinsam geführt wird, ein Antrag auf Ausdehnung des Kontaktrechts des Vaters zum mj M***** ein. Mit Beschluss vom 8. September 2015, GZ 3 Ps 77/15w 175, übertrug das Bezirksgericht Perg daraufhin die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache des mj M***** an das Bezirksgericht Amstetten. Als Begründung wurde ausgeführt, dass sich M***** jetzt ständig in St. Valentin bei seiner Mutter aufhalte.
Das Bezirksgericht Amstetten, Nebenstelle Haag, lehnte die Übernahme der Pflegschaftssache unter Hinweis darauf ab, dass eine Aufsplittung des bisher gemeinsam für beide Minderjährigen beim Bezirksgericht Perg geführten Pflegschaftsverfahrens unzweckmäßig sei, weil es möglicherweise zu Überschneidungen und einem insgesamt erhöhten Verfahrensaufwand komme. Es könne daher nicht gesagt werden, dass das Gericht, an das die Zuständigkeit übertragen werden solle, eindeutig besser in der Lage sei, die pflegschaftsgerichtlichen Agenden zu besorgen. Im Übrigen befinde sich der Wohnort der Mutter und des mj M***** in St. Valentin 18 km von Perg und 15 km vom Bezirksgericht Amstetten, Nebenstelle Haag, entfernt.
Das Bezirksgericht Perg legte den Akt gemäß § 111 Abs 2 JN dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Die vom Bezirksgericht Perg verfügte Übertragung ist nicht gerechtfertigt.
Gemäß § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch der dem Pflegebefohlenen zugedachte Schutz voraussichtlich besser verwirklicht werden kann. Diese Voraussetzung liegt in der Regel vor, wenn die Pflegschaftssache jenem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes liegt. Maßgebend ist immer das Kindeswohl.
Eine Teilübertragung der Zuständigkeit bei Pflegschaftsverfahren mehrerer Kinder, die aus der selben Ehe oder Lebensgemeinschaft entstammen, wird in der Regel aber nicht als zweckmäßig angesehen (RIS Justiz RS0129854). Eine Art „gespaltene“ Zuständigkeit mehrerer Pflegschaftsgerichte ist zumeist schon aus praktischen Überlegungen (Aktenführung udgl) zu vermeiden ( Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth AußStrG § 111 JN Rz 22).
Auch im vorliegenden Fall wäre es unzweckmäßig, die Pflegschaft für die beiden Kinder bei verschiedenen Gerichten zu führen, weil Informationen aus der einen Pflegschaftssache für die Erledigung der anderen Pflegschaftssache möglicherweise nützlich sein werden. Auch im Hinblick auf die örtliche Situation bieten sich wenig Vorteile, wenn die Pflegschaftssache hinsichtlich M***** beim Bezirksgericht Amstetten geführt wird. Ein Aufwand für Fahrten zum Bezirksgericht Perg ließe sich für die Mutter auch bei einer Übertragung der Zuständigkeit nicht zur Gänze vermeiden, weil die Pflegschaft für den mj A***** jedenfalls bei diesem Gericht verbleibt.
Die Übertragung der Zuständigkeit war daher nicht zu genehmigen.
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