JudikaturOGH

7Ob13/16m – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. September 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. M***** K*****, vertreten durch Mag. Jürgen Krauskopf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V***** AG, *****, vertreten durch Mag. Dr. Otto Ranzenhofer, Rechtsanwalt in Wien, und deren Nebenintervenienten 1. F***** GmbH, *****, vertreten durch Lederer Rechtsanwalt GmbH in Wien, und 2. V*****-V***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 15.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Oktober 2015, GZ 2 R 123/15w 64, mit dem das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 22. Mai 2015, GZ 3 Cg 130/11x 59, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, über den Antrag der klagenden Partei auf Zurückweisung der zweiten Nebenintervenientin V***** V***** GmbH zu entscheiden.

Nach Rechtskraft dieser Entscheidung sind die Akten neuerlich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Text

Begründung:

Die V***** V***** GmbH (V*****) ist dem Rechtsstreit zunächst auf Seiten des Klägers als Nebenintervenientin beigetreten.

Mit einem während der offenen Revisionsbeantwortungsfrist eingebrachten Schriftsatz widerrief die V***** den bisherigen Nebeninterventionsbeitritt auf Seiten des Klägers, erklärte den nunmehrigen Beitritt auf Seiten der beklagten Partei und erstattete in einem eine Revisionsbeantwortung. Eine Zustellung dieses Schriftsatzes an die Parteien hat das Erstgericht inzwischen vorgenommen.

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger stellte einen Antrag auf Zurückweisung dieses Nebenintervenienten, über den das Erstgericht bislang nicht entschieden hat (zu dessen Zuständigkeit vgl RIS-Justiz RS0129399; 7 Ob 13/16m).

Nach § 18 Abs 2 S 2 ZPO soll zwar durch das Zwischenverfahren über die Zurückweisung der Nebenintervention das Verfahren in der Hauptsache nicht gehemmt werden, doch gilt diese Regelung nur für den Fortgang des Verfahrens erster Instanz, erlaubt aber vor endgültiger Klärung der Frage der Zulässigkeit der Nebenintervention keine Sachentscheidung über Rechtsmittel in der Hauptsache (1 Ob 264/72 = SZ 45/141 = JBl 1973, 421 [ König ]; 1 Ob 58/02i). Die Akten sind somit dem Erstgericht zur Entscheidung über den Zurückweisungsantrag zurückzustellen.

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