12Ns64/16g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. September 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Hassan H***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 28 U 221/16b des Bezirksgerichts Salzburg, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (RIS Justiz RS0053539) keine Berechtigung zu.
Unter anderem im Hinblick auf die nicht geständige Verantwortung des Angeklagten ist die Vernehmung des Tatzeugen in der Hauptverhandlung unumgänglich. Dem nunmehrigen Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel des Bezirksgerichts Zell am Ziller (vgl aber RIS Justiz RS0129146) steht der Wohnsitz des Tatzeugen im Sprengel des Bezirksgerichts Salzburg gegenüber. Zeit und Kostenersparnis für den Angeklagten, der ein Mehraufwand des Zeugen gegenübersteht, stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar.