5Nc19/16p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth und die Hofrätin Dr. Grohmann als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Mag. H*****, vertreten durch den Verfahrenshelfer Dr. Stefan Riegler, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Michael Vallander, Rechtsanwalt in Wien, infolge Vorlage des Akts AZ 98 P 51/16b des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien durch das Bezirksgericht Graz West zur Genehmigung der Übertragung gemäß § 111 Abs 2 JN an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Bezirksgericht Graz West zur dortgerichtlichen AZ 25 P 63/16f zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Bezirksgericht Graz West übertrug mit Beschluss vom 23. 6. 2016 die Zuständigkeit zur Führung der Sachwalterschaftssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien. Dieses verweigerte die Übernahme der Zuständigkeit.
Das übertragende Gericht legte aufgrund dieser Weigerung den Akt dem Obersten Gerichtshof als gemeinsam übergeordnetem Gericht zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Aktenvorlage erfolgte verfrüht.
Nach nunmehr herrschender Rechtsprechung setzt eine Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses heraus. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie auch hier – das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenden Gericht nicht identisch ist. Andernfalls könnte eine Verschiebung der funktionellen Zuständigkeit eintreten, weil mangels Bestätigung des Übertragungsbeschlusses durch das Rekursgericht gar keine Grundlage für die Genehmigung einer Zuständigkeitsübertragung durch den Obersten Gerichtshof bestünde (RIS Justiz RS0047067).
Das Sachwalterschaftsverfahren befindet sich noch im Stadium vor der Erstanhörung. Ein Verfahrenssachwalter wurde noch nicht bestellt. Der Betroffene wurde im Bestellungsverfahren durch die am 27. 6. 2016 ihres Amtes enthobene (ON 876) Verfahrenshelferin Dr. Marie Luise Safranek vertreten. Am 28. 7. 2016 wurde Dr. Stefan Riegler, der durch den Substituten Dr. Michael Vallander vertreten wird (ON 889) zum Verfahrenshelfer für den Betroffenen bestellt (ON 877). Dem vorgelegten Akt ist kein Nachweis zu entnehmen, ob und wann der Übertragungsbeschluss vom 23. 6. 2016 einem der genannten Verfahrenshelfer zugestellt wurde. Ein Nachweis der Zustellung gerade dieses Beschlusses ergibt sich auch nicht zweifelsfrei aus dem Kanzleivermerk vom 22. 8. 2016 (ON 888). Eine Zustellung an den Betroffenen selbst wäre nach § 6 Abs 4 AußStrG iVm § 93 ZPO für den Lauf der Rechtsmittelfrist bedeutungslos (6 Ob 125/15y, 6 Ob 126/15b mwN).
Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zurückzustellen, das einen Nachweis der Zustellung seines Übertragungsbeschlusses an einen Vertreter des Betroffenen anzuschließen oder – sollte eine Zustellung noch nicht erfolgt sein – dem Substituten des nunmehrigen Verfahrenshelfers den Beschluss nachweislich zuzustellen haben wird. Wenn der Übertragungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen ist, werden die Akten erneut vorzulegen sein.