Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. E***** J*****, vertreten durch Dr. Markus Schuster, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F***** H*****, vertreten durch Dr. Rudolf Wöran, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung (Streitwert 10.000 EUR), über den Delegierungsantrag der Klägerin in dem zu AZ 17 C 442/16m des Bezirksgerichts Salzburg anhängigen Verfahren den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag auf Delegierung des Verfahrens zu AZ 17 C 442/16m des Bezirksgerichts Salzburg an das Bezirksgericht Favoriten wird dem Bezirksgericht Salzburg als Erstgericht zur Entscheidung über die Vorgangsweise nach § 51 Abs 2 Geo. übermittelt.
Begründung:
Eine unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen Delegationsantrag nach § 31 JN ist in Anbetracht der erforderlichen Vorgehensweise nach § 31 Abs 3 JN nicht vorgesehen. Der Delegierungsantrag der Klägerin ist daher vorweg dem Erstgericht zu übermitteln (8 Nc 22/09s = RIS-Justiz RS0125196; 5 Nd 515/00).
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