5Nc16/16x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. E***** J*****, vertreten durch Dr. Markus Schuster, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F***** H*****, vertreten durch Dr. Rudolf Wöran, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung (Streitwert 10.000 EUR), über den Delegierungsantrag der Klägerin in dem zu AZ 17 C 442/16m des Bezirksgerichts Salzburg anhängigen Verfahren den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Delegierung des Verfahrens zu AZ 17 C 442/16m des Bezirksgerichts Salzburg an das Bezirksgericht Favoriten wird dem Bezirksgericht Salzburg als Erstgericht zur Entscheidung über die Vorgangsweise nach § 51 Abs 2 Geo. übermittelt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Eine unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen Delegationsantrag nach § 31 JN ist in Anbetracht der erforderlichen Vorgehensweise nach § 31 Abs 3 JN nicht vorgesehen. Der Delegierungsantrag der Klägerin ist daher vorweg dem Erstgericht zu übermitteln (8 Nc 22/09s = RIS-Justiz RS0125196; 5 Nd 515/00).