11Os84/16m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rathgeb als Schriftführerin in der Strafsache gegen Norbert N***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 35 Hv 48/13x des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. Juli 2016, GZ 20 Bs 360/15k, 361/15g 11, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen „Beschluss“ wies das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht eine die „Anberaumung des Verhandlungstermines“ als „nicht zulässig“ bezeichnende, als Antrag auf Vertagung des für den 12. Juli 2016 anberaumten Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung (§ 489 Abs 2 StPO) über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Krems an der Donau vom 1. Oktober 2014, GZ 35 Hv 48/13x 59, aufzufassende Eingabe des Angeklagten zurück.
Mit dessen dagegen erhobener „Beschwerde“ war ebenso zu verfahren, weil es sich bei dem bekämpften Vorgang der Sache nach um eine – als solche nicht anfechtbare – prozessleitende Verfügung (vgl § 35 Abs 2 StPO) handelt (15 Os 89/13x; RIS Justiz RS0125707 [T1, T3]).
Im Übrigen kennt die StPO auch im Fall von Beschlüssen im Sinn der §§ 35 Abs 2, 85 und 86 StPO kein generelles Beschwerderecht an den übergeordneten Gerichtshof (dazu RIS-Justiz RS0124936).