JudikaturOGH

11Os66/16i – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. September 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rathgeb als Schriftführerin in der Maßnahmenvollzugssache des Istvan M***** wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme (§ 21 Abs 2 StGB) über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 10. November 2015, AZ 19 Bs 285/15y (GZ 19 BE 38/15g 21 des Landesgerichts Krems an der Donau), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 21. September 2015, GZ 19 BE 38/15g 16, Folge und wies den Antrag des Istvan M***** auf bedingte Entlassung (§ 47 Abs 2 StGB) aus der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ab.

Die dagegen erhobene – im Übrigen nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung am 18. November 2015 verspätet am 20. Mai 2016 eingebrachte – Beschwerde (ON 26 der BE Akten) war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen eines Beschwerdegerichts kein weiterer ordentlicher Rechtszug (der der Verfahrenshilfe zugänglich wäre – 11 Os 87/11w uva) vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 163 StVG).

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