JudikaturOGH

10ObS106/16k – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. September 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm und Mag. Ziegelbauer (Senat nach § 11a ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Dr. Peter Jesch, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65 – 67, wegen Versehrtenrente, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 6. Juli 2016, GZ 11 Rs 64/16k 5, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Arbeits und Sozialgericht vom 10. Mai 2016, GZ 19 Cgs 34/16i 2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.1 Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Zurückweisung der Klage durch das Erstgericht.

1.2 Die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts, dass es der Klage, soweit mit ihr der Bescheid der beklagten Allgemeine Unfallversicherungsanstalt vom 23. 12. 2015 bekämpft werde, an der Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des Rechtswegs fehle, weil der angefochtene Bescheid verfahrensrechtlicher Natur sei, wird von der Revisionsrekurswerberin inhaltlich nicht bekämpft, sodass eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO nicht vorliegt.

1.3 Die Vorinstanzen werteten die Klage inhaltlich auch als Klage auf Wiederaufnahme des mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 20. 8. 2015, AZ 11 Rs 85/15x, beendeten Vorverfahrens des Erstgerichts zu AZ 19 Cgs 240/12b gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. Die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts, dass diese Klage verspätet sei, weil die vierwöchige Frist des § 534 Abs 1 iVm Abs 2 Z 4 ZPO von der Klägerin versäumt worden sei, wird von der Revisionsrekurswerberin ebenfalls nicht bekämpft. Dieser rechtlich gesondert beurteilbare Aspekt ist für den Obersten Gerichtshof daher nicht überprüfbar (RIS Justiz RS0043338 [T15]). Mit ihren Ausführungen im Revisionsrekurs, mit denen die Klägerin inhaltlich ausschließlich die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts bekämpft, dass die von ihr nachträglich beigebrachten ärztlichen Gutachten keine neuen Beweismittel iSd § 530 Abs 1 Z 7 ZPO seien, zeigt sie daher ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO auf.

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