JudikaturOGH

10ObS94/16w – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. September 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Dr. Schramm als Vorsitzenden, den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Sabine Duminger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Mag. Roland Bollmann, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 25. Mai 2016, GZ 9 Rs 124/15v 43, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines erstinstanzlichen Verfahrensmangels infolge Unterlassung der Vernehmung des Klägers als Partei zu seinen Krankenständen mit der Begründung verneint, dass nur die für die Zukunft prognostizierten Krankenstände rechtlich relevant seien. Diese Ansicht entspricht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (RIS Justiz RS0084429 [T10], RS0084898 [T6]). Das zweite vom Berufungsgericht gebrauchte Argument, dass die Parteienvernehmung nicht zur Lösung medizinischer Fragen brauchbar ist, betrifft den vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Tatsachenbereich.

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, angesichts der Fähigkeit des Klägers, seinen bisherigen Beruf als Computertechniker weiter ausüben zu können, sowie angesichts des Vorhandenseins zahlreicher Verweisungsberufe komme es nicht mehr auf die vom Erstgericht (zusätzlich) angenommene Verletzung der Mitwirkungspflicht des Klägers an, begegnet keinen Bedenken.

Da keine erhebliche Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) aufgezeigt wird, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

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