JudikaturOGH

15Os79/16b – OGH Entscheidung

Entscheidung
07. September 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Beran als Schriftführer in der Strafsache gegen Richard S***** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, AZ 11 U 31/16t des Bezirksgerichts Baden, über die von der Generalprokuratur gegen einen Beschluss in diesem Verfahren erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Eisenmenger, zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren AZ 11 U 31/16t des Bezirksgerichts Baden verletzt der gemeinsam mit dem Urteil verkündete Beschluss vom 19. Mai 2016 auf Absehen vom Widerruf der Richard S***** mit Urteil des Bezirksgerichts Mistelbach vom 11. Oktober 2012, AZ 5 U 49/12p, gewährten bedingten Strafnachsicht und Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB.

Dieser Beschluss wird im Umfang des Ausspruchs der Verlängerung der Probezeit ersatzlos aufgehoben.

Text

Gründe:

Richard S***** wurde mit dem am 16. Oktober 2012 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezirksgerichts Mistelbach vom 11. Oktober 2012, GZ 5 U 49/12p 7, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 3 (§ 81 Abs 1 Z 1) StGB (idF vor BGBl I 2015/112 und 154) schuldig erkannt und zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 19. Mai 2016, GZ 11 U 31/16t 15, wurde Richard S***** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.

Danach hat er am 23. Oktober 2015 in R***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Brigitte P***** durch die Vorspiegelung, an ihrem Fahrzeug Reparaturarbeiten durchgeführt zu haben, zur Bezahlung von 250 Euro verleitet, wodurch die Genannte mit diesem Betrag an ihrem Vermögen geschädigt wurde.

Unter einem fasste das Gericht gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO den Beschluss, vom Widerruf der zu AZ 5 U 49/12p des Bezirksgerichts Mistelbach gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen, jedoch gemäß § 494a Abs 6 StPO iVm § 53 Abs 3 StGB die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern (ON 15 S 3).

Rechtliche Beurteilung

Dieser Beschluss steht – wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt – mit dem Gesetz nicht in Einklang.

Denn nach § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB kommt ein auf neuerliche Delinquenz gegründeter Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und Verlängerung der Probezeit – abgesehen von den hier nicht aktuellen Ausnahmen des § 53 Abs 1 letzter Satz StGB – nur im Fall der Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht (RIS-Justiz RS0092019 [T1]).

Da jene Straftat, die der in Rede stehenden Beschlussfassung zugrunde liegt, nicht während der mit Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Mistelbach am 16. Oktober 2012 (§ 49 StGB) begonnenen dreijährigen Probezeit, sondern nach deren Ablauf, nämlich am 23. Oktober 2015, verübt wurde, verletzt der Beschluss auf Absehen vom Widerruf und auf Verlängerung der Probezeit § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB.

Dieser Beschluss hat sich hinsichtlich der Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre für den Verurteilten nachteilig ausgewirkt. Der Oberste Gerichtshof sah sich veranlasst, ihn in diesem Umfang (ersatzlos) zu beseitigen (§ 292 letzter Satz StPO; vgl zuletzt 15 Os 59/16i).

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