13Os60/16x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. September 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Jülg als Schriftführer in der Strafsache gegen Attila D***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ivo M***** und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 8. Jänner 2015, GZ 6 Hv 121/13p 170, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten Ivo M***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ivo M***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 12 dritter Fall, 156 Abs 1 und 2 StGB idF vor BGBl I 2015/112 schuldig erkannt.
Danach hat er vom 4. Oktober 2007 bis zum 1. Februar 2008 in W***** und an anderen Orten vorsätzlich dazu beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), dass Verantwortliche (§ 74 Abs 3 StGB) der L***** GmbH Bestandteile des Gesellschaftsvermögens beiseite schafften und hiedurch die Befriedigung der Unternehmensgläubiger mit einem Schadensbetrag von rund 107.000 Euro vereitelten oder schmälerten, indem er vom Geschäftskonto der L***** GmbH Bargeld behob, welches sodann von den Verantwortlichen für unternehmensfremde Zwecke verwendet wurde.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5 und „9“ des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ivo M***** geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider steht die Aussage des Feriz K*****, wonach er den Beschwerdeführer „fünfmal getroffen“ habe (ON 169 S 3 iVm ON 136 S 31), der Urteilsfeststellung, dass Feriz K***** den Beschwerdeführer „in den Tatplan eingeweiht“ hat (US 30), nicht entgegen. Demgemäß war sie insoweit auch nicht erörterungsbedürftig im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO (13 Os 138/03, SSt 2003/93; RIS Justiz RS0118316).
Indem die Beschwerde die Frage releviert, ob den Unternehmensgläubigern ein Schaden von rund 107.000 Euro oder ein solcher von ca 1 Mio Euro entstanden sei, bezieht sie sich nicht auf schuld oder subsumtionsrelevante Umstände (siehe aber RIS Justiz RS0106268).
Hinzugefügt wird, dass die insoweit behauptete Widersprüchlichkeit der angefochtenen Entscheidung (Z 5 dritter Fall) nicht vorliegt. Das Erstgericht ging nämlich ersichtlich davon aus, dass der Beschwerdeführer etwa 1 Mio Euro vom Geschäftskonto der L***** GmbH behob, hievon aber bloß rund 107.000 Euro dem Befriedigungsfonds der Unternehmensgläubiger entzogen wurden (siehe insbesondere US 8 iVm US 29 ff).
Die Rechtsrüge (Z „9“, der Sache nach Z 10) entwickelt die Behauptung fehlender Feststellungen zur Qualifikationsnorm des § 156 Abs 2 StGB nicht aus der Gesamtheit der diesbezüglichen Urteilskonstatierungen und entzieht sich solcherart einer meritorischen Erledigung (RIS Justiz RS0099810).
Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO sei festgehalten, dass die angeführten Feststellungen zur Schadenshöhe im Zusammenhalt mit jenen, wonach der Beschwerdeführer die Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) hatte, durch die Bargeldbehebungen der L***** GmbH Vermögen zu entziehen und hiedurch den Unternehmensgläubigern einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden zuzufügen (US 31), die insoweit angesprochene Subsumtion sehr wohl tragen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.