JudikaturOGH

4Ob161/16d – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. August 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin Ö*****kammer, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Schulz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Beklagten 1. C ***** Kft, *****, 2. Dr. G***** G*****, 3. Dr. P***** P*****, alle vertreten durch Dr. Eva Maria Barki, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 31.000 EUR), infolge „außerordentlichen Revisionsrekurses“ der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 22. Juni 2016, GZ 5 R 74/16s 30, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 22. April 2016, GZ 10 Cg 28/16b 19, in der Hauptsache bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Rekursgericht mit dem Auftrag übermittelt,

(a) den Bewertungsausspruch dahin zu ergänzen, dass die vom Revisionsrekurs betroffenen Teilbegehren gesondert bewertet werden, und

(b) gegebenenfalls eine Entscheidung nach § 508 Abs 3 ZPO (iVm § 528 Abs 2a ZPO, §§ 78, 402 Abs 4 EO) zu treffen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand – und damit einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand des Rechtsmittelgerichts –, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen; sonst sind sie getrennt zu behandeln (RIS Justiz RS0053096, RS0037838, RS0042349). Ein tatsächlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Ansprüche aus demselben Klagesachverhalt abgeleitet werden können, wenn also das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über den anderen Anspruch ohne ergänzendes weiteres Sachvorbringen entscheiden zu können (RIS Justiz RS0042766). Ein rechtlicher Zusammenhang liegt etwa dann vor, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder derselben Rechtsnorm abgeleitet werden, nicht aber wenn die Ansprüche ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können (17 Ob 22/10z; 4 Ob 79/10m; vgl auch RIS Justiz RS0037899). Ob die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung gegeben sind, ist nach den Klagebehauptungen (Antragsbehauptungen) zu beurteilen (RIS Justiz RS0042741; zu allem 4 Ob 67/11y).

2. Im vorliegenden Fall stützt sich die Klägerin auf drei Wettbewerbsverstöße der Beklagten (Nennung von Preisen, Häufigkeit von Inseraten, Werbung mit weiteren Leistungen), von denen noch zwei (Nennung von Preisen, Werbung mit weiteren Leistungen) Gegenstand des Revisionsrekurses sind. Daraus leitet sie mehrere voneinander getrennte Unterlassungsansprüche ab. Diese sind auf unterschiedliche Sachverhalte gestützt, ein hinreichender rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang liegt nicht vor. Die Ansprüche sind daher nach § 55 Abs 1 JN nicht zusammenzurechnen. Damit hat das Rekursgericht über von einander getrennte Gegenstände entschieden, die gesondert zu bewerten sind (vgl 4 Ob 67/11y mwN). Falls eine Zusammenrechnung nicht zu erfolgen hat, ist ein Ausspruch iSd § 500 Abs 2 Z 1 ZPO über jeden einzelnen Anspruch gesondert zu tätigen ( Pimmer in Fasching/Konecny 2 § 500 ZPO Rz 11). Soweit einzelne Ansprüche als Streitgegenstände einer Klage, über die das Berufungsgericht erkannte, nicht zusammenzurechnen sind, ist die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs für jeden Anspruch gesondert zu prüfen ( Zechner aaO § 502 ZPO Rz 151).

Der Akt ist daher – worauf auch die Beklagten in ihrer (verfrühten) Revisionsrekursbeantwortung hinweisen – dem Rekursgericht mit dem Auftrag zu übermitteln, den Bewertungsausspruch dahin zu ergänzen, dass die Teilbegehren gesondert bewertet werden, und gegebenenfalls eine Entscheidung nach § 508 Abs 3 ZPO (hier iVm § 528 Abs 2a ZPO, §§ 78, 402 Abs 4 EO) zu treffen.

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