Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH Co KG, *****, vertreten durch die Waitz Obermühlner Rechtsanwälte GmbH, Linz, gegen die beklagte Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Andreas Haberl und Dr. Gotthard Huber, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wegen zuletzt 22.323,05 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 2. März 2016, GZ 6 R 191/15y 14, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 21. September 2015, GZ 5 Cg 22/15g 10, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.017,90 EUR (darin 169,65 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Die Beklagte hatte die Klägerin mit Erdbauarbeiten bei einem Bauvorhaben beauftragt. Aufgrund der Meinungsverschiedenheiten über die Richtigkeit der Höhe der von der Klägerin dafür gelegten Schlussrechnung schlossen die Parteien eine Vereinbarung, mit der die Beklagte eine Schlussrechnungssumme in Höhe von 403.178,66 EUR netto anerkannte; ausdrücklich ausgenommen war ein Betrag in Höhe von 7.239,31 EUR, den die Klägerin für Leistungen auf der „Deponie S*****“ geltend gemacht hatte. Trotz Abschluss dieser Vereinbarung waren die Streitteile danach uneins darüber, ob in die als „anerkannt“ zugrunde gelegte Schlussrechnungssumme Nachlass und Haftrücklass miteinberechnet worden waren oder ob diese noch abzuziehen wären.
Die Klägerin begehrte nach Einschränkung aufgrund einer Teilzahlung 7.239,31 EUR sA für Leistungen bei der Deponie S***** und insgesamt 22.323,04 EUR für zu Unrecht einbehaltene Beträge. Den zuletzt genannten Betrag schlüsselte sie auf in: 1.185,40 EUR für ungerechtfertigt einbehaltenen Haftrücklass, 1.802,97 EUR für ungerechtfertigt einbehaltenes Skonto und 12.095,36 EUR für ungerechtfertigt einbehaltenen Nachlass.
Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, der Klägerin 1.802,97 EUR sA (und Zinsen aus der nach Klagseinbringung erfolgten Teilzahlung) zu zahlen und wies das Mehrbegehren von 20.520,08 EUR sA ab. Es führte aus, die Streitteile seien die Schlussrechnung, welche ursprünglich über netto 460.953,20 EUR gelegt und von der Beklagten auf netto 359.178,66 EUR korrigiert worden war, Punkt für Punkt samt Korrekturen durchgegangen. Es seien jene Summen einander gegenübergestellt worden, somit ohne Berücksichtigung von Nachlässen, Skonti, Haftrücklässen und Teilzahlungen. Am Ende habe man eine Summe „herausbekommen“, die jedoch nicht jene gewesen sei, die geleistet werden müsse, sondern jene, die in der Folge entsprechend dem Auftragsbrief um den vereinbarten Nachlass von 3 %, den Haftrücklass von 5 % und um die geleisteten Teilzahlungen samt Skontoabzügen zu kürzen gewesen sei. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Wortlaut der geschlossenen Vereinbarung, wonach sich die Beklagte verpflichtet habe, den sich aufgrund der anerkannten Schlussrechnungssumme gemäß der dem Bauvorhaben zugrunde liegenden Vereinbarung vom 3./4. 9. 2014 geschuldeten Betrag zu bezahlen. Im Übrigen sei über das Thema „Nachlass“ zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung gar nicht diskutiert worden; wesentlich seien die Differenzen betreffend die einzelnen Positionen der Schlussrechnung gewesen. Nach der vom Erstgericht vorgenommenen Abrechnung (unter Abzug von Nachlass, Skonto, Haftrücklass und Teilzahlungen von der anerkannten Schlussrechnungssumme) ergab sich der Betrag von 1.802,97 EUR als offen.
Der gegen den klagsabweisenden Teil dieses Urteils von der Klägerin erhobenen Berufung gab das Berufungsgericht nach Verwerfung der Nichtigkeitsberufung teilweise Folge; es bestätigte aber das Ersturteil (über den als unangefochten unberührt gebliebenen Zuspruch von 1.802,97 EUR sA hinaus) im Umfang der Abweisung von 13.280,77 EUR sA; die im Übrigen aufhebende Entscheidung des Berufungsgerichts (hinsichtlich des Betrags von 7.239,31 EUR sA [„Deponie S*****“]) ist nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof. Das Berufungsgericht teilte zu den Abzügen von der anerkannten Schlussrechnungssumme den Standpunkt des Erstgerichts. Es erklärte die ordentliche Revision nachträglich – und offenbar ohne die Argumente des Rechtsmittelwerbers auf ihre Stichhältigkeit dahin, ob ihm eine erhebliche Fehlbeurteilung nicht bloß vorgeworfen, sondern auch tatsächlich unterlaufen ist, zu prüfen (vgl Kodek in Rechberger 4 § 508 ZPO Rz 2) – doch für zulässig, weil die Revisionswerberin „eine unvertretbare Auslegung ihres Prozessvorbringens“ aufzeige und „als Revisionsgrund Nichtigkeit des Berufungsurteils geltend“ mache.
Die von der Beklagten beantwortete Revision der Klägerin ist aber entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
Die Zurückweisung der Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
1. Die von der Klägerin geltend gemachte Nichtigkeit des Berufungsurteils gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liegt nicht vor. Entgegen ihrer Ansicht steht das Berufungsurteil weder mit sich selbst in Widerspruch, noch ist dessen Fassung so mangelhaft, dass eine Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden könnte (RIS Justiz RS0042133; RS0007484). Keine Rede kann davon sein, dass das Berufungsgericht, dessen Erwägungen kurz dargestellt wurden im Sinn der Rechtsprechung keine bzw nur unüberprüfbare Gründe oder nur eine Scheinbegründung gegeben hätte. Eine mangelhafte Begründung reicht für die Annahme einer Nichtigkeit im Sinn dieser Bestimmung nicht aus (RIS Justiz RS0042133).
2. Richtig ist nur, dass dem Berufungsgericht, als es die vom Erstgericht (im Rahmen dessen rechtlicher Beurteilung) dargestellte „Abrechnung“ als nachvollziehbar zum Zuspruch führend beurteilte, beim Zitat dieser Abrechnung insofern ein (leicht durchschaubarer) Irrtum unterlief, als es an einer Stelle (als am 9. 12. 2014 geleistete Zahlung) statt des vom Erstgericht tatsächlich aufgenommenen Betrags von 39.329,65 EUR den von 7.239,31 EUR (di der für „Deponie S*****“ verrechnete Betrag) anführte. Dieser Fehler bleibt aber ohne Auswirkungen, weil alle anderen Beträge, dh auch der sich nach den Abzügen ergebende Differenzbetrag wieder richtig zitiert werden.
3. Die Revisionswerberin bemängelt, es hätte weder das Erst , noch das Berufungsgericht (in dieser Abrechnung) nachvollziehbar dargestellt, wie sich der („abzüglich errechneter offener Haftrücklass“ betitelte) Betrag in Höhe von 18.967,64 EUR zusammensetze oder errechne. In der Berufung hatte die Klägerin dazu lediglich geltend gemacht, die Abweisung eines Betrags von 1.187,41 EUR sA lasse sich nicht nachvollziehen. Dabei war sie so vorgegangen, dass sie – ohne eine Gesamtrechnung anzustellen (oder einen Haftrücklass zu berücksichtigen) von der von ihr mit der Klage begehrten (Rest )Summe zwei Beträge abgezogen hatte; jenen für „Deponie S*****“ (in der Berufung mit 7.237,31 EUR anstelle von 7.239,31 EUR angegeben) und den Nachlass in Höhe von 12.095,36 EUR. Die Klägerin meinte, dem Ersturteil lasse sich (nur) eine Begründung für die Abweisung jener Beträge entnehmen, womit ein Fehlbetrag von 1.187,41 EUR (mathematisch richtig: 1.185,41 EUR) ohne Begründung für die Abweisung geblieben sei. Schon dabei übersieht sie ganz generell, dass im Zivilprozess grundsätzlich jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen hat (RIS
4. Leicht erkennbar zog das Erstgericht beim Abzug von 18.967,54 EUR mit dem Wortlaut: „abzüglich errechneter offener Haftrücklass“ der Höhe nach den von der Beklagten dafür errechneten Betrag heran, wie er sich auch mit diesem Betrag im Schriftsatz der Klägerin wiederfindet. In der Behauptung, das Erstgericht habe sich bei der Rechnung auf einen falschen Ausgangswert bezogen, was eine Unrichtigkeit des Berufungsurteils nach sich ziehe, läge allenfalls eine unrichtige rechtliche Beurteilung (vgl zum Rechenfehler RIS Justiz RS0043706). Die von der Beklagten zugrunde gelegte Reihenfolge der Abzüge, nämlich von der Netto Schlussrechnungssumme 3 % Nachlass zu errechnen, aus dem sich nach dessen Abzug ergebenden Betrag 5 % Nachlass zu ermitteln und dann erst in der Folge aus dem sich nach Abzug des Haftrücklasses ergebenden Betrag Skonto zu berechnen, hat die Klägerin nicht bemängelt. Ebenso wenig kritisiert sie den abgezogenen Betrag für Skonto in Höhe von 9.929,53 EUR. Nach Abzug des Nachlasses und dieses Skontos verbliebe mathematisch richtig eine Zwischensumme von 381.153,77 EUR; 5 % Haftrücklass errechneten sich demnach mit 19.057,69 EUR anstelle von 18.967,64 EUR. Der Abzug von 19.057,69 EUR von der Zwischensumme von 381.153,77 EUR ergäbe 362.096,09 EUR; offen bliebe unter Berücksichtigung der Teilzahlungen von 321.053,61 EUR und 39.329,65 EUR demnach ein Betrag von 1.712,82 EUR anstelle der tatsächlich – wohl aus wirtschaftlichen Gründen unbekämpft – zugesprochenen 1.802,97 EUR. Die Beklagte weist in der Revisionsbeantwortung zutreffend darauf hin, dass auch dann, wenn – wie von ihr entgegen ihrer eigenen Berechnung und erstmalig als üblich unterstellt – der Haftrücklass vor Abzug des Skontos (dann aus 391.083,30 EUR mit 19.554,17 EUR) errechnet worden wäre, dieser noch höher ausgefallen wäre, was zu einer noch weiteren Verminderung des Zuspruchs geführt hätte. Damit kommt aber Rechenfehlern bei Abweisung des Betrags von 13.280,77 EUR sA keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Fehlt demnach aber die grundlegende Voraussetzung für die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision, nämlich dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (§ 502 Abs 1 ZPO), ist die Revision zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1 und § 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die mangelnde Zulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, sodass ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dient.
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