1Ob52/16b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch die Mayerhofer Rainer Rechtsanwälte KG, Wien, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch die Dr. Obermayer Rechtsanwalts GmbH, Wien, wegen Räumung, infolge der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2015, GZ 40 R 180/15i 117, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Donaustadt vom 15. Mai 2015, GZ 7 C 22/14p 96, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht
zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht bestätigte das dem Räumungsbegehren der klagenden Partei stattgebende Urteil des Erstgerichts. Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Partei, über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 22. 7. 2016, AZ 3 S 109/16y, der
Konkurs eröffnet wurde.
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Parteien ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Wenn der Gegenstand des Rechtsstreits – wie hier – ein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen ist, kann über ein vor Insolvenzeröffnung erhobenes Rechtsmittel während der gemäß § 7 Abs 1 IO ex lege eintretenden Unterbrechung nicht entschieden werden.
Der Akt ist daher vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RIS Justiz RS0037039; RS0036752).