9Ob15/16w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn und Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des G***** L*****, über die Anträge des Betroffenen vom 17. Mai 2016 und vom 4. Juli 2016 zum Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 21. April 2016, AZ 9 Ob 15/16w, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die Anträge des Antragstellers vom 17. Mai 2016 auf „Wiederaufnahme des Verfahrens“ werden einschließlich dem übermittelten Beilagenkonvolut dem Erstgericht übermittelt.
2. Im Übrigen werden die Anträge des Antragstellers in den Eingaben vom 17. Mai 2016 und 4. Juli 2016 zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zu 1. Der Antragsteller richtet sich mit seinen am 17. 5. 2016 selbstverfassten Anträgen auf „Wiederaufnahme des Verfahrens“, beim Obersten Gerichtshof eingelangt am 2. 6. und 9. 6. 2016, gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 21. 4. 2016, 9 Ob 15/16w. Dem Außerstreitgesetz ist eine solche Antragstellung vor dem Obersten Gerichtshof fremd. Die Anträge werden dem Erstgericht zur Kenntnis und allfälligen weiteren Veranlassung übermittelt.
Zu 2. Die weiteren Antragstellungen in diesen Eingaben (zB auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof) sowie in der Eingabe vom 4. 7. 2016 sind infolge der Rechtskraft des Beschlusses 9 Ob 15/16w unzulässig. Liegt eine absolut unzulässige Eingabe vor, ist die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens wegen Formmängeln dieser Eingabe entbehrlich (RIS Justiz RS0005946).