JudikaturOGH

3Ob159/16b – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. August 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache 1. des minderjährigen M*****, geboren am ***** 2001, 2. der minderjährigen M*****, geboren am ***** 2004 und 3. der minderjährigen A*****, geboren am ***** 2006, alle *****, alle vertreten durch das Land Salzburg als Kinder und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft Hallein), gegen den Vater (Gegner der gefährdeten Parteien) B*****, derzeit unbekannten Aufenthalts, vertreten durch den Abwesenheitskurator Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in Hallein, wegen vorläufigen Unterhalts gemäß § 382a EO, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 13. Juni 2016, GZ 21 R 153/16w, 154/16t, 155/16i 32, womit die einstweiligen Verfügungen des Bezirksgerichts Hallein vom 29. März 2016, GZ 30 Pu 88/16w 10, 11 und 12, bestätigt wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit einstweiligen Verfügungen gemäß § 382a EO verpflichtete das Erstgericht den Antragsgegner beginnend mit 23. März 2016 zur Leistung eines vorläufigen Unterhalts von jeweils 138,80 EUR bzw 119,60 EUR monatlich an die beiden älteren Minderjährigen und die jüngste Minderjährige.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Vaters, den das Erstgericht samt den Akten dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Diese Aktenvorlage ist verfehlt.

Nach §

62 Abs 3 und 4

AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63

Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59

Abs 1 Z 2

AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat, soweit der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63

Abs 1 und 2

AußStrG einen – binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts – beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden.

Für die Berechnung des maßgebenden Entscheidungsgegenstands sind gesetzliche

Unterhaltsansprüche gemäß § 58

Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten (RIS Justiz

RS0103147 [T2]). Diese Summe liegt bei jedem der Minderjährigen, deren Ansprüche im Übrigen nicht zusammenzurechnen sind (RIS Justiz RS0035556), deutlich unter 30.000 EUR.

Das Rechtsmittel wäre daher nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern vielmehr dem Rekursgericht vorzulegen gewesen. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ bezeichnet wird und direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (RIS Justiz

RS0109623 [T13]).

Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS Justiz RS0109516 [T10]).

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