3Ob117/16a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. B***** AG, *****, vertreten durch Piaty Müller Mezin Schoeller Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 90.562,26 EUR sA (3 E 1508/09a) und 2. P*****, vertreten durch Mag. Helmut Hawranek, Rechtsanwalt in Graz, gegen die verpflichtete Partei J*****, wegen 5.700 EUR sA (3 E 617/10y), über den Revisionsrekurs der zweitbetreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 29. März 2016, GZ 4 R 196/15w 141, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Deutschlandsberg vom 22. Juli 2015, GZ 3 E 1508/09a 127, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Zurückweisung des Revisionsrekurses des Zweitbetreibenden ist wie folgt kurz zu begründen (§ 78 EO iVm §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO):
Rechtliche Beurteilung
1. Wenn der Rechtsmittelwerber – wie hier – eine der beiden vom Rekursgericht für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ins Treffen geführten Rechtsfragen in seinem Rechtsmittel nicht mehr aufgreift, hat sich die Zulässigkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofs nur an der zweiten angesprochenen Rechtsfrage zu orientieren (RIS Justiz RS0102059 [T6]).
2. Mit seinem Revisionsrekurs thematisiert der Zweitbetreibende nur die zweite vom Rekursgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage. Deren meritorische Behandlung scheitert aber daran, dass das Rechtsmittel dazu eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vermissen lässt.
3. Darin wird nämlich im Wesentlichen nur vorgetragen, die Rechtsansicht des Rekursgerichts sei verfehlt. „Sollte eine derartige Rechtssprechung dennoch gegeben sein, so kann diese sicherlich nicht der Judikatur des OGH entsprechen.“ Die Zitierung einer gegenteiligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs unterblieb ebenso wie die Nennung (angeblich) widersprechender Rechtsnormen. Der einzige Versuch einer Darstellung von Gründen für die verfochtene Anmeldepflicht ist untauglich, weil die herangezogene Belegstelle („ Angst in Angst EO § 210 Rz 5; § 211 Rz 1“) nicht die hier zu beurteilende Konstellation behandelt, sondern den Ausnahmefall eines Entschädigungsanspruchs des Ausgedingsberechtigten, dessen Rechte vom Ersteher nicht zu übernehmen waren. Davon, dass der Revisionsrekurswerber dargelegt hätte, aus welchen konkreten Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Rekursgericht unrichtig erscheint (RIS Justiz RS0043605), kann daher keine Rede sein.
4. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit der Rekursentscheidung liegt nicht vor. Auch das Rechtsmittelgericht ist an seine im Aufhebungsbeschluss geäußerte Rechtsansicht gebunden (RIS Justiz RS0042181). Deshalb ist ein Verweis auf diese, dem Zweitbetreibenden bereits bekannte Rechtsansicht in der folgenden Rekursentscheidung im zweiten Rechtsgang nicht zu beanstanden (vgl RIS Justiz RS0041854).
5. Der Revisionsrekurs ist somit – ungeachtet des nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts – zurückzuweisen.