2Nc12/16m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. C***** P*****, vertreten durch Mag. Hermann Stenitzer-Preininger, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei R*****, vertreten durch Dr. Uwe Niernberger und Dr. Angelika Kleewein, Rechtsanwälte in Graz, wegen 17.127,51 EUR sA über den Delegierungsantrag beider Parteien den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien das Bezirksgericht Graz-Ost bestimmt.
Text
Begründung:
Der klagende Rechtsanwalt klagte mehrere Rechnungen für verschiedene der beklagten Partei erbrachte Leistungen ein. Die beklagte GmbH bestreitet mit verschiedenen Argumenten die Berechtigung der geltend gemachten Forderungen dem Grunde und der Höhe nach. Der in Graz wohnhafte Kläger beantragt zum Beweis für sein Vorbringen ua die Einvernahme zweier in Graz wohnhafter Zeugen. Die Beklagte beantragt die Einvernahme eines Zeugen an dem in Wien gelegenen Sitz der Beklagten. Beide Parteienvertreter haben ihren Sitz in Graz.
Erst nach der ersten mündlichen Sreitverhandlung (vorbereitenden Tagsatzung) beantragten beide Parteien übereinstimmend die Delegierung der Rechtssache vom Bezirksgericht für Handelssachen Wien an das Bezirksgericht Graz-Ost.
Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien sprach sich für die Delegierung aus.
Rechtliche Beurteilung
Die Delegierung ist gerechtfertigt.
Gemäß § 31a Abs 1 JN muss das Gericht erster Instanz die Sache an ein anderes Gericht gleicher Art übertragen, wenn beide Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung beantragen. Ein – wie hier – verspätet gestellter Übertragungsantrag nach § 31a JN ist jedoch wie ein Antrag nach § 31 JN zu behandeln (RIS-Justiz RS0107459 [T3, T4]).
Aufgrund der Tatsache, dass bis auf einen Zeugen alle am Verfahren beteiligten (natürlichen) Personen (klagende Partei, zwei Zeugen, beide Parteienvertreter) in Graz ihren Wohn- bzw Kanzleisitz haben, ist die Delegierung an das Bezirksgericht Graz-Ost zweckmäßig, weil das Verfahren dort voraussichtlich billiger durchgeführt werden kann (geringere Fahrtkosten der Zeugen; kein doppelter Einheitssatz gemäß § 23 Abs 5 RATG).