JudikaturOGH

14Os62/16y – OGH Entscheidung

Entscheidung
02. August 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. August 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Janisch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Darius K***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 5. April 2016, GZ 40 Hv 13/15t 60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Darius K***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (1) sowie des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB (2) s chuldig erkannt.

Danach hat er – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant –

(1) am 27. September 2015 in F ***** Joy F***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie im Bereich der Oberarme zu Boden drückte, ihr Hose und Unterhose auszog und gegen ihren Widerstand den Vaginalverkehr an ihr vollzog.

Rechtliche Beurteilung

Die inhaltlich nur gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Die Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite „aus dem äußeren Tatgeschehen“ und dessen lebensnaher Betrachtung (US 12) ist der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider nicht offenbar unzureichend. Der

Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen des Täters ist rechtsstaatlich vertretbar und bei – wie hier

– leugnenden Angeklagten methodisch meist auch gar nicht zu

ersetzen (RIS-Justiz RS0116882).

Mit den Aussagen der Zeugen Nico B*****, Robin B***** und Melanie A*****, die Mitglieder einer zufällig am Tatort vorbeikommenden Personengruppe waren und eine in der Nähe befindlichen Fußstreife der Sicherheitswache F***** alarmiert hatten (US 5 f, 9), haben sich die Tatrichter befasst und darin weitere Indizien für die Schuld des Angeklagten erblickt (US 9 ff). Dass dieser sich nach dem – zufolge Entdeckung durch die Genannten – „abrupten Ende des Geschlechtsverkehrs“ auf eine Parkbank setzte und das Eintreffen der Polizei abwartete, steht seiner Täterschaft nicht entgegen. Darauf bezogene Passagen aus seiner Verantwortung und den Angaben der angesprochenen Zeugen bedurften daher unter dem Aspekt – der Sache nach geltend gemachter – Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) keiner gesonderten Erörterung. Darin enthaltene subjektive Meinungen, Wertungen und Schlussfolgerungen sind zudem grundsätzlich nicht Gegenstand einer Zeugenaussage (RIS Justiz RS0097540).

Mit dem Vorbringen, das von den Genannten geschilderte Verhalten sei bei einem mit dem Vorwurf einer Vergewaltigung konfrontierten Täter „nicht lebensnah“, werden bloß die Feststellungen zur subjektiven Tatseite nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung bekämpft.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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