JudikaturOGH

15Ns52/16i – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Juli 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juli 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski in der Medienrechtssache des Roman H***** wegen des Vergehens der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen nach § 282 Abs 1 StGB, AZ 24 Hv 21/16a des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Graz delegiert.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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