Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr.
Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Prof. Haslinger Partner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17–19, wegen 502.080 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 480.000 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. April 2016, GZ 13 R 46/16d 21, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Ausschreibungsbedingungen auf Seite der Beklagten haben die Art der Belege, die die Bieter für den Nachweis ihrer Liquidität für den allfälligen Zuschlag des ausgeschriebenen Objekts beibringen müssen, beispielhaft genannt, was durch das Wort „insbesondere“ in den Ausschreibungsbedingungen deutlich wird. Wenn auf Beklagtenseite die vorgelegten Belege der Bestbieterin, die andere als die beispielhaft genannten waren, als ausreichend erachtet wurden, ist die Ansicht des Berufungsgerichts vertretbar, die Zulassung der Bestbieterin sei rechtmäßig erfolgt. Daher kommt es auf die Frage des Rechtswidrigkeitszusammenhangs nicht mehr an.
Die Revisionswerberin meint, das Berufungsgericht sei mit der Einräumung eines Ermessensspielraums für die Beklagtenseite von oberstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen; sie nennt aber keine einzige oberstgerichtliche Entscheidung, aus der sich das hier ergeben würde. Solche Entscheidungen sind auch – soweit ersichtlich – nicht vorhanden.
Das Berufungsgericht hat erstmals unionsrechtliche Erwägungen angestellt, warum die Beklagtenseite nicht so handeln hätte können, wie die Klägerin das forderte. Dies mag überraschend gewesen sein. Diese unionsrechtlichen Erwägungen bilden aber nur eine subsidiäre Begründung für die Abweisung des Klagebegehrens. Da schon die oben wiedergegebene primäre Begründung des Berufungsgerichts vertretbar ist, kommt es auf die subsidiäre Begründung nicht entscheidungserheblich an; ein relevanter Verfahrensmangel des Berufungsverfahrens (Überraschungsentscheidung) liegt daher nicht vor.
Für Arglist auf Seiten der Beklagten gibt es nach den Feststellungen keine Indizien. Selbst wenn man annähme, die Bestbieterin hätte wegen nicht ausreichender Bescheinigung ihrer Liquidität vom Bieterverfahren ausgeschlossen werden müssen und die Beklagtenseite hätte die Klägerin über diesen Umstand in Irrtum geführt, läge wohl ein bloßer Motivirrtum vor (vgl allgemein RIS Justiz RS0014913). Über die essentialia negotii (Kaufgegenstand und Preis) wäre keine Fehlvorstellung der Klägerin vorgelegen.
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