JudikaturOGH

15Os64/16z – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Juli 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juli 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Jülg, BSc, als Schriftführer in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 15 Hv 1/93 des Landesgerichts St. Pölten, über die Beschwerde des Verurteilten Gebhard S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 25. Mai 2016, AZ 21 Bs 142/16k, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 19. April 2016, GZ 15 Hv 1/93 514, wurde ein Antrag des Gebhard S*****, der mit Urteil des genannten Gerichts vom 27. April 1993 der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB – rechtskräftig – schuldig erkannt worden war, auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen.

Seiner dagegen gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 25. Mai 2016, AZ 21 Bs 142/16k, nicht Folge.

Die dagegen von Gebhard S***** erhobene Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).

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