10ObS92/16a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ. Prof. Dr. Neumayr und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Rodlauer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und KR Karl Frint (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Pelzmann Gall Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 25. Mai 2016, GZ 9 Rs 136/15h 47, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Vom Berufungsgericht verneinte angebliche Mangelhaftigkeiten des Verfahrens erster Instanz können nach ständiger Rechtsprechung nicht erfolgreich mit Revision geltend gemacht werden (RIS Justiz RS0042963). Ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt nur dann vor, wenn sich das Berufungsgericht mit der Mängelrüge nicht oder nicht auf aktenmäßiger Grundlage befasst und die geltend gemachte Mangelhaftigkeit mit einer unhaltbaren rechtlichen Beurteilung verworfen hat (RIS Justiz RS0042963 [T9, T12 und T28]; RS0043086; RS0043144). Das Berufungsgericht hat sich ausführlich mit den einzelnen Argumenten des Berufungswerbers, die dieser in der außerordentlichen Revision wiederholt, auseinandergesetzt. Die vom Revisionswerber behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist nicht gegeben.