12Ns52/16t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Juli 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Disziplinarstrafsache gegen *****, AZ D 31/13, 36/13 (DV 23/13, 24/13), des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters Dr. Bartl gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Anwaltsrichter Dr. Bartl ist von der Entscheidung über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 21. Mai 2015, AZ D 32/13, 36/13 (DV 23/13, 24/13), ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Anwaltsrichterin Dr. Sturm Wedenig.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 24 Os 8/15d über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten Rechtsanwalt ***** gegen das im Spruch genannte Erkenntnis des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer zu entscheiden. Nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs ist Dr. Bartl Mitglied des zuständigen 24. Senats.
Gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren
ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen, wie dies bei der vom
Anwaltsrichter Dr. Bartl angezeigten langjährigen persönlichen Freundschaft zum Disziplinarbeschuldigten der Fall ist.
An die Stelle des Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichterin Dr. Sturm Wedenig (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 45 Abs 2 StPO).