3Ob120/12m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Appiano Kramer Rechtsanwälte Gesellschaft mbH in Wien, gegen die verpflichtete Partei Ing. J*****, wegen 37.651,43 EUR sA, über die „Beschwerde“ der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 8. August 2012, AZ 3 Ob 120/12m, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die „Beschwerde“ gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 8. August 2012, AZ 3 Ob 120/12m, wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Aus dem Inhalt des Schriftsatzes vom 13. Juni 2016 ergibt sich, dass der Verpflichtete ein Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs erhebt. Da der Oberste Gerichtshof gemäß Art 92 Abs 1 B VG die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist und seine Entscheidungen im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar sind, sondern die Rechtslage im entschiedenen Einzelfall endgültig klären, sind Rechtsmittel gegen solche Entscheidungen unzulässig (RIS Justiz RS0117577; RS0116215). Das absolut unzulässige Rechtsmittel war daher – unverbessert (RIS-Justiz RS0005946) – zurückzuweisen.