4Ob53/16x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. M***** B*****, 2. Dr. H***** F*****, beide vertreten durch PALLAS Rechtsanwältepartnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, St. Pölten, Kremser Landstraße 3, vertreten durch Preslmayer Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 30.500 EUR), im Verfahren über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 21. Dezember 2015, GZ 1 R 174/15p 60, mit welchem infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Handelsgericht vom 14. August 2015, GZ 40 Cg 60/13h 41, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Verfahren über den Revisionsrekurs wird bis zur Erledigung des von den klagenden Parteien erhobenen Parteiantrags auf Normenkontrolle (VfGH G 435/2015 und V 124/2015) unterbrochen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht dem Rekurs gegen die Aufhebung der vom Senat zu 4 Ob 234/14m bestätigten einstweiligen Verfügung nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Gleichzeitig hielt es als Berufungsgericht nach § 57a Abs 6 und § 62a Abs 6 VfGG mit dem Verfahren über die Berufung der Kläger bis zur Entscheidung über den von diesen erhobenen Parteiantrag auf Normenkontrolle inne.
Der Antrag an den Verfassungsgerichtshof betrifft § 31 Abs 3 der Satzung der Beklagten idF der 8. und der 9. Änderung dieser Satzung, Anhang 3 dieser Satzung, hilfsweise eine Wortfolge dieses Anhangs, und die Wortfolge „... die nicht Gegenstand des Gesamtvertrags oder der Satzung waren ...“ in § 153 Abs 3 ASVG. Diese Bestimmungen sind auch für die Entscheidung im Sicherungsverfahren präjudiziell: Die einstweilige Verfügung war nur deswegen aufzuheben, weil die der Beklagten verbotenen Leistungen nun in ihrer Satzung vorgesehen sind, sodass das beanstandete Verhalten – anders als bei Erlassung der einstweiligen Verfügung – nicht mehr gegen § 153 Abs 3 ASVG verstößt.
Wegen Präjudizialität der angefochtenen Normen war das Verfahren über den Revisionsrekurs bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zu unterbrechen. Es wird nach Vorliegen dieser Entscheidung von Amts wegen fortgesetzt werden.