7Ob117/16f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. A* C*, 2. E* C*, 3. J* C*, 4. Z* C*, alle *, Mutter N* C*, vertreten durch Mag. Günter Novak Kaiser Rechtsanwalt GmbH in Murau, Vater C* C*, vertreten durch Mag. Britta Schönhart Loinig, Rechtsanwältin in Wien, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 1. März 2016, GZ 2 R 1/16w 73, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Murau vom 2. Dezember 2015, GZ 3 PS 102/14t 66, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht sprach aus, dass die Obsorge für die Minderjährigen dem Vater entzogen und zur Gänze der Mutter übertragen werde. Weiters wies es den Antrag des Vaters auf Durchsetzung der zwischen den Eltern am 3. 8. 2015 getroffenen Vereinbarung hinsichtlich der Kontakte des Vaters zu den Minderjährigen durch Verhängung von Zwangsmitteln ab. Zuletzt konkretisierte es die Vereinbarung der Eltern hinsichtlich der Kontakte des Vaters zu den Minderjährigen. Der Beschluss wurde den jeweiligen Rechtsvertretern der Eltern zugestellt.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters gegen die Übertragung der Obsorge an die Mutter und die Abweisung des Antrags auf Durchsetzung seines Kontaktrechts keine Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Dagegen wendet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters.
Rechtliche Beurteilung
Die Aktenvorlage erfolgte verfrüht:
Gemäß § 104 Abs 1 AußStrG können Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, im Verfahren über Pflege und Erziehung oder über die persönlichen Kontakte selbständig vor Gericht handeln. Die eigenständige Verfahrensfähigkeit in diesen Bereichen kommt dem Minderjährigen ab Vollendung des 14. Lebensjahres uneingeschränkt zu und ermöglicht ihm, im Verfahren selbständig zu handeln. Der Minderjährige ist daher antragslegitimiert, kann zu Begehren der anderen Parteien oder zu den Verfahrensergebnissen Stellung nehmen und Rechtsmittel erheben oder Rekursbeantwortungen erstatten. Vollendet das Kind das 14. Lebensjahr während des Verfahrens, stehen ihm ab diesem Zeitpunkt die Verfahrensrechte gemäß § 104 AußStrG zu (9 Ob 82/15x mwN).
Die minderjährige A* ist am * und die minderjährige E* am * geboren. Sie sind damit – wie dargestellt – im gegenständlichen Verfahren selbständig verfahrensfähig und können auch selbst Rechtsmittel einbringen. Ihnen ist daher zunächst die Rekursentscheidung samt Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Nach Ablauf der Frist zur Einbringung eines außerordentlichen Revisionsrekurses wird der Akt erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.