Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Jülg, BSc, als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Dietmar L***** wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB, AZ 34 Hv 91/15t des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerden des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 12. Mai 2016, AZ 7 Bs 123/16w, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
Mag. Dietmar L***** wurde mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 17. Dezember 2015, AZ 34 Hv 91/15t 25, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Oberlandesgericht Innsbruck aus, dass auf die dagegen ergriffene Berufung des Angeklagten wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe keine Rücksicht genommen werde. Der gegen den Ausspruch über Schuld und Strafe gerichteten Berufung des Angeklagten sowie jener der Staatsanwaltschaft wegen Strafe wurde unter einem nicht Folge gegeben.
Die dagegen erhobenen, als „Berufung“ und „Nichtigkeitsbeschwerde“ bezeichneten Beschwerden des Verurteilten vom 12. und 26. Mai 2016 sind unzulässig, weil gegen Urteile des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen ist (§ 489 Abs 1 iVm § 479 StPO).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden