2Ob136/15m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** C*****, vertreten durch Dr. Eva Maria Schmid Strutzenberger, Rechtsanwältin in Krems, gegen die beklagten Parteien 1. K***** E***** C*****, vertreten durch Mag. Günther Katzensteiner, Rechtsanwalt in Krems, und 2. P***** Z***** U*****, vertreten durch Dr. Andreas Weinzierl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 15.000 EUR sA (Erstbeklagte) und (eingeschränkt) 400.000 EUR sA (Zweitbeklagte), aus Anlass der außerordentlichen Revision und des Rekurses der klagenden Partei gegen das Urteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. März 2015, GZ 15 R 211/14f 51, womit das Zwischenurteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 4. September 2014, GZ 6 Cg 124/13i 35, infolge Berufung der zweitbeklagten Partei in Ansehung dieser Partei aufgehoben und der Berufung der klagenden Partei gegen dieses Urteil nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Eingabe des Klägers vom 23. 5. 2016, beim Obersten Gerichtshof eingelangt am 25. 5. 2016, wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu. Weitere Rechtsmittelschriften und Rechtsmittelgegenschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind auch dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist angebracht werden (RIS Justiz RS0041666).
Die (ungeachtet der absoluten Anwaltspflicht gemäß 3 27 Abs 1 ZPO persönlich verfasste und übermittelte) Eingabe des Klägers vom 23. 5. 2016 war daher bereits aus diesem Grund zurückzuweisen.