13Os63/16p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Jülg als Schriftführer in der Strafsache gegen Robert S***** wegen des Verbrechens nach § 3g VG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht vom 20. April 2016, GZ 38 Hv 10/16m 16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Robert S***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens nach § 3g VG (I) sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (II), der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (III) und der Gutheißung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 282 Abs 2 StGB (IV) schuldig erkannt.
Danach hat er in K*****
I am 1. September 2015 sich auf andere als die in §§ 3a bis 3f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er Bellinda E***** via WhatsApp ein Bild von Adolf Hitler mit der Aufschrift „Dem Führer die Treue“ übermittelte;
II am 2. Oktober 2015 Bellinda E***** zumindest mit einer Verletzung am Körper bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr eine WhatsApp Nachricht mit dem Inhalt „Wenn i di dawisch, dann zaleg i di“ übermittelte;
III am 1. September 2015 fremde bewegliche Sachen beschädigt, indem er einen Stuhl des Dogan T***** nahm und den Stuhl mit voller Wucht auf den Boden schleuderte, wodurch ein Stuhlbein verbogen wurde;
IV Ende August 2015 auf der allgemein zugänglichen Facebook Seite der K*****, mithin auf eine Weise, dass es einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wurde, durch den von ihm zu einem Beitrag zur am 27. August 2015 erfolgten Auffindung eines LKW mit insgesamt 71 verstorbenen Flüchtlingen auf der Ostautobahn im Burgenland („Flüchtlinge in Schlepper LKW erstickt“) verfassten Kommentar mit dem Wortlaut „Endlich“ eine vorsätzlich begangene, mit einer mehr als ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Handlung, nämlich das Verbrechen der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach §§ 176 Abs (gemeint: 1 und) 2 iVm 169 Abs 3 vierter Fall StGB, in einer Art gutgeheißen, die geeignet ist, das allgemeine Rechtsempfinden zu empören und zur Begehung einer solchen Handlung aufzureizen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen angemeldete, nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, weil auch bei der Anmeldung Nichtigkeitsgründe nicht deutlich und bestimmt bezeichnet wurden (§§ 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1 iVm 344 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§§ 285i, 344 StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.