JudikaturOGH

6Ob114/16g – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Juni 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der H*****-gesellschaft mbH, *****, FN *****, über den Revisionsrekurs des Gesellschafters Dr. H***** W*****, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 25. April 2016, GZ 28 R 111/16v 8, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Behauptung im Revisionsrekurs, dass das Insolvenzverfahren mittlerweile nach § 139 IO aufgehoben wurde, trifft nicht zu. Die Genehmigung der Schlussrechnung ist der Aufhebung des Konkursverfahrens gemäß § 139 IO nicht gleichzuhalten. Damit gehen aber die weiteren Revisionsrekursausführungen ins Leere, kommt doch die Befugnis zur Geltendmachung allfälliger Forderungen der Gesellschaft der Insolvenzverwalterin zu. Im Übrigen ist die Rechtsansicht des Rekursgerichts, die Bestellung eines Nachtragsliquidators setze die – im vorliegenden Fall noch nicht erfolgte – Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch voraus (§ 40 Abs 4 FBG), nicht zu beanstanden.

Die im Rubrum des Revisionsrekurses weiters angeführten Anträge „auf Vorlage gemäß Art 89 B VG“ und „auf Vorlage gemäß Art 267 AEUV“ werden im Revisionsrekurs nicht weiter ausgeführt. Der Revisionsrekurswerber zeigt weder verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine bestimmte gesetzliche Regelung noch eine der Klärung durch den EuGH bedürftige Rechtsfrage des Unionsrechts auf. Derartige Rechtsfragen sind im vorliegenden Fall auch nicht zu erblicken.

Damit bringt der Revisionsrekurswerber aber keine Rechtsfrage der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.

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