Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn und Dr. Weixelbraun Mohr in der Rechtssache der klagenden Partei K***** F*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Mayrhofer, Rechtsanwalt in Mauthausen, gegen die beklagte Partei A***** F*****, vertreten durch Dr. Roland Zauner, Rechtsanwalt in Linz, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 1. April 2016, GZ 15 R 91/16g 24, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Das Gericht darf die bei seiner Beweiswürdigung hervorkommenden Umstände nur insoweit berücksichtigen, als sie im Parteienvorbringen Deckung finden. Gehen sie darüber hinaus, sind es sogenannten „überschießende“ Feststellungen. Diese dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrundes oder der erhobenen Einwendungen halten (7 Ob 112/15v mwN; RIS Justiz RS0037964 [T1]; RS0037972 [T6, T7, T8, T9] ua). Angaben im Rahmen der Parteienvernehmung können entsprechendes Vorbringen nicht ersetzen (RIS Justiz RS0038037).
Ob „überschießende“ Feststellungen in den Rahmen des geltend gemachten Rechtsgrundes oder der Einwendungen fallen und daher zu berücksichtigen sind, ist eine Frage des Einzelfalls (4 Ob 205/10s; RIS Justiz RS0037972 [T15]), die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründet und im vorliegenden Scheidungsverfahren der Streitteile vom Berufungsgericht in vertretbarer Weise gelöst wurde. Dass die Klägerin angesichts der von ihrer Mutter und ihrer Großmutter gegen den Beklagten erhobenen Diebstahlsvorwürfe ihrer Familie mehr Glauben als dem Beklagten schenkte und sich nicht hinter ihn stellte, wäre hier aber auch nicht geeignet, eine schwere Eheverfehlung der Klägerin zu begründen.
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Beklagten daher zurückzuweisen.
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